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Text gilt ab: 01.09.2002

2.   Das Grundstockvermögen

2.1  

Zur Auslegung des Begriffes „Grundstockvermögen“ sind die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 1954 (GVBl S. 329, ber. S. 358) und des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1967 (BGHZ 47, 30) heranzuziehen. Nach der Begründung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 1954 ist „als Grundstockvermögen alles Vermögen des Staates zu erachten, das nicht als Kassenbestand, Reserven (Rücklagen) oder Einnahmen durch den Haushaltsplan oder gesetzliche Anordnung zur Verwendung für einen bestimmten Staatszweck zur Verfügung gestellt ist. … Entscheidend für die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Grundstockvermögen ist dabei die Feststellung, ob nach dem Willen des zuständigen Organs der betreffende Gegenstand dem Grundstockvermögen angehören soll oder nicht. Nicht gehören daher beispielsweise Gegenstände zum Grundstockvermögen, die im Einzelfall in der Absicht erworben wurden, sie bei Gelegenheit wieder zu veräußern, auch wenn sie sonst in der Regel Grundstockvermögen sind. Im Zweifel muss sich aus der Natur des Gegenstandes selbst oder unter Umständen aus seiner Erwerbsgeschichte feststellen lassen, ob er Grundstockvermögen ist oder nicht.
Andererseits kann ein Gegenstand, der einmal Grundstockvermögen geworden ist, diese Eigenschaft nicht ohne weiteres wieder verlieren.“
Gegenstände, die zum Aufbrauch, also zum Verbrauch oder Verschleiß bestimmt sind, sind im Allgemeinen nicht Grundstockvermögen.

2.2  

Gleichgültig ist,

2.2.1  

welcher Vermögensart der Vermögensgegenstand angehört. Zum Grundstockvermögen können Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, bewegliche Sachen wie Kunstwerke und Sammlungsgegenstände, Wertpapiere, Geschäftsanteile, Rechte auf Heimfall eines Vermögensgegenstandes, Auflassungsansprüche, Wiederkaufsrechte, Forderungen usw. gehören;

2.2.2  

ob es sich um Verwaltungsvermögen (z.B. Amtsgebäude) oder Finanzvermögen (z.B. Forsten, Bäder) und ob es sich um Vermögensgegenstände handelt, die zur allgemeinen Benutzung oder zum Gemeingebrauch bestimmt sind (z.B. Straßen, öffentliche Gewässer), oder um Vermögensgegenstände, die nicht der Allgemeinheit zur Benutzung überlassen sind;

2.2.3  

für welchen Verwaltungszweig der Vermögensgegenstand verwendet wird; insbesondere kann auch Vermögen eines kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebs im Sinn des Art. 26 BayHO (VV-BayHO Nr. 1.1.1 hierzu) Grundstockvermögen sein;

2.2.4  

ob der Vermögensgegenstand aus Mitteln des Haushalts erworben worden ist;

2.2.5  

aus welchem Rechtsgrund ein Vermögensgegenstand in das Vermögen des Staates gelangt ist, durch Rechtsgeschäft, Erbfolge, Gesetz, Verwaltungsakt usw.

2.3  

Ob ein Vermögensgegenstand zum Grundstockvermögen gehört oder nicht, kann u.a. erkannt werden

2.3.1  

aus dem Zweck, zu dem der Gegenstand erworben worden ist, z.B. ein Grundstück wird zum Bau eines Amtsgebäudes gekauft;

2.3.2  

aus der Art des Gegenstandes (z.B. langlebige Wirtschaftsgüter, aus historischen Gründen wertvolle Urkunden);

2.3.3  

u.U. aus dem ausdrücklich erklärtem Willen der Behörde, die den Staat beim Erwerb vertreten hat;

2.3.4  

aus der Tatsache der Verwendung von Mitteln des Grundstocks.

2.4  

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte werden regelmäßig Grundstockvermögen sein, ebenso der auf Forstgrundstücken stockende Holzvorrat, soweit dieser nicht zur regelmäßigen Nutzung kommt. Ein Grundstück, das der Staat als Gläubiger in einer Zwangsvollstreckung erworben hat, oder Anteile an gesellschaftlichen Unternehmungen, die aus Anlass der Sanierung eines mit staatsverbürgten Krediten ausgestatteten Betriebs übernommen worden sind, werden dagegen häufig nur erworben, um aus einer baldigen Veräußerung die Forderung decken zu können. Ebenso erwirbt der Staat Wertpapiere aus Haushaltsmitteln zur Finanzierung oder Refinanzierung bestimmter Maßnahmen oder zur Kursstützung nur vorübergehend, um sie bei Bedarf wieder zur Erzielung von Haushaltsmitteln zu veräußern. Das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten stellen beim Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit möglich, ausdrücklich fest, ob der Gegenstand Grundstockvermögen sein soll, z.B. durch einen entsprechenden Vermerk in der Auszahlungsanordnung oder durch eine Erläuterung in den Anlagen zum Haushaltsplan (Verzeichnis der Beteiligungen).

2.5  

Die Erträge des Grundstockvermögens sind Haushaltseinnahmen, die mit diesem Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Lasten Haushaltsausgaben. Erträge sind auch die regelmäßigen Nutzungen des Waldes, Zinsen aus Kaufpreisforderungen usw. Nicht um Erträge handelt es sich bei übermäßigen Ausbeuten, die den Substanzwert beeinträchtigen, soweit nicht der Vermögensgegenstand seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung nach zum Substanzverzehr bestimmt ist (z.B. Nutzung von Kiesgruben) oder die Wiederherstellung des Substanzwertes in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Nicht um Erträge handelt es sich ferner beim Reinerlös aus dem Abtrieb von Waldflächen, die dem Forstbetrieb auf Dauer entzogen werden (z.B. Holzreinerlös für den Aufhieb von Autobahntrassen) sowie bei der Abgeltung dauernder Nutzungsbeeinträchtigungen, z.B. Kapitalentschädigung für Entgang der Waldnutzung durch den Hieb einer Schneise für eine Starkstromleitung, Kapitalentschädigung für vorzeitigen Abtrieb hiebsunreifer Holzbestände, Schadenersatz für eine dauernde Wertminderung oder Entschädigung für eine Enteignung, da eine dauernde Nutzungsbeeinträchtigung den Stammwert einer Sache mindert.