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RlR
Text gilt ab: 01.01.2017
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6323-F

Richtlinie zur Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern
(Rechnungslegungsrichtlinie – RlR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vom 27. September 2017, Az. 17-H 3025-2/2

(FMBl. S. 467)

Zitiervorschlag: Rechnungslegungsrichtlinie (RlR) vom 27. September 2017 (FMBl. S. 467)

1Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 348 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof die nachstehende Bekanntmachung. 2Sie ist eine ergänzende Verwaltungsvorschrift zu Art. 80 BayHO und enthält Ergänzungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) für die Haushaltsrechnung und den Plan über die Verwendung der zu übertragenden Ausgabereste (VV Nr. 5.1 zu Art. 45 BayHO). 3Daneben sind die jährlichen Bekanntmachungen des Staatsministeriums für die jeweiligen Abschlüsse der Haushaltsjahre zu beachten.