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Text gilt ab: 01.01.2017

4.   Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung

Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind folgende Anlagen beizufügen (Art. 85 BayHO):

4.1   Anlage I: Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung sowie Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben und Nachweis der außerplanmäßigen Einnahmen

4.1.1  

1Die Anlage I steht nach Abschluss des Haushaltsjahres in der IHV-Verfahrenskomponente Haushaltsvollzug zur Bearbeitung durch die für den Einzelplan jeweils zuständigen obersten Staatsbehörden zur Verfügung. 2Die Zuständigkeit und Ressortverantwortung erstreckt sich dabei auch auf die Titel eines Einzelplans für das die Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis während des Haushaltsjahres abweichend geregelt wurde.

4.1.2  

In der Spalte 2 der Anlage I sind aufzuführen:

4.1.2.1  

die in Spalte 7 der Zentralrechnung ausgewiesenen Mehrbeträge bei den Ausgaben,

4.1.2.2  

die in Spalte 3 B der Zentralrechnung ausgewiesenen Vorgriffe,

4.1.2.3  

bei gekoppelten Titeln – einschließlich Kopplung nach Nr. 12.6 DBestHG – der aus dem Saldo der Minderausgaben laut Spalte 8 der Zentralrechnung und den Mindereinnahmen berechnete Mehrbetrag,

4.1.2.4  

bei nicht übertragbaren Titeln außerhalb des Resteplans der negative Betrag, der durch Buchungen im Resteverfahren entstanden ist; dies gilt nicht für gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben und nur soweit der Titel nicht schon aus einem anderen Grund bereits in der Anlage I enthalten ist.

4.1.2.5  

die in Spalte 3 A der Zentralrechnung ausgewiesenen außerplanmäßigen Einnahmen,

4.1.2.6  

die in Spalte 3 A der Zentralrechnung ausgewiesenen außerplanmäßigen Ausgaben, wenn kein Mehrbetrag vorlag; das ist dann der Fall, wenn bei außerplanmäßigen Ausgaberesten das Gesamtist nicht höher als der Vorjahresrest ist.

4.1.3  

1Die Beträge sind einzeln für jeden Titel aufzuführen. 2Dies gilt auch bei gegenseitig deckungsfähigen Ansätzen und bei Titelgruppen. 3Vorgriffe sind in jedem Fall aufzuführen, auch wenn der Titel gleichzeitig aus einem anderen oben genannten Grund in der Spalte 2 genannt ist.

4.1.4  

In Spalte 3 der Anlage I sind gemäß Art. 85 Abs. 1 Nr. 1 BayHO die Beträge der über- und außerplanmäßigen Ausgaben und der Vorgriffe (Art. 37 BayHO) aufzuführen.

4.1.4.1  

Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist in Spalte 3 der Anlage I grundsätzlich das Gesamtist aus der Spalte 4 der Zentralrechnung einzutragen.

4.1.4.2  

Ist der Betrag aus Spalte 3 A der Zentralrechnung negativ oder Null, so ist der Fall nur als außerplanmäßige Ausgabe in die Anlage I aufzunehmen, wenn gleichzeitig ein Mehrbetrag in Spalte 7 der Zentralrechnung vorliegt.

4.1.4.3  

Ist im Falle eines Vorgriffs der Betrag aus Spalte 3 A der Zentralrechnung höher als das Gesamtist, so ist dieser Betrag einzutragen.

4.1.5  

In Spalte 4 sind die Mehrausgaben zu begründen.

4.1.5.1  

Die Begründung soll knapp sein, muss aber erschöpfend erkennen lassen, dass die für Haushaltsüberschreitungen oder außerplanmäßigen Ausgaben erforderlichen Voraussetzungen der Unvorhergesehenheit und Unabweisbarkeit erfüllt sind.

4.1.5.2  

1Insbesondere muss die Begründung Aufschluss darüber geben, weshalb die Ausgabe nicht veranschlagt oder bis zur Bewilligung durch einen späteren Haushaltsplan zurückgestellt werden konnte. 2Verweise auf die in den Anträgen nach Muster 1 zu Art. 37 BayHO gegebenen Begründungen genügen nicht. 3Ausgleichsstelle sowie Datum und Aktenzeichen der Einwilligung des Staatsministeriums sind anzugeben.

4.1.5.3  

Auf die Begründung von Haushaltsüberschreitungen wird verzichtet, sofern bei überplanmäßigen Ausgaben die Voraussetzungen gemäß Nr. 7.3 Haushaltsvollzugsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung für eine allgemeine Zustimmung vorliegen und die dort genannten Grenzen nicht überschritten sind sowie für außerplanmäßige Ausgaben bis zu 2 000 € im Einzelfall.

4.1.5.4  

Liegt eine Einwilligung des Staatsministeriums zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe nicht vor, ist neben der Begründung darzulegen, weshalb der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder vom Staatsministerium abgelehnt worden ist.

4.1.5.5  

Als Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben, die durch Einsparung bei einem deckungsfähigen Titel, durch Verstärkungsmittel oder durch gekoppelte Mehreinnahmen oder Ähnlichem gedeckt sind, genügt in der Regel der Hinweis auf die betreffende Haushaltsstelle oder auf die zutreffende Anlage zur Haushaltsrechnung, in der die erforderlichen Verstärkungsmittel zusammengestellt sind.

4.1.5.6  

Die obersten Staatsbehörden haben sich bei Maßnahmen, bei denen die Deckung aus einem anderen Einzelplan stammt, spätestens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenseitig abzustimmen.

4.1.5.7  

1Soweit Mehrausgaben innerhalb eines Budgets ausgeglichen werden, genügt der Hinweis „Deckung innerhalb des Budgets – vergleiche Anlage VIII“. 2Bei Titeln mit außerplanmäßigen Ausgaberesten ist als Begründung anzugeben „gedeckt durch Vorjahresrest gemäß VV Nr. 6 zu Art. 45 BayHO“.

4.1.5.8  

1Sofern Mehrausgaben bei gemeinsam bewirtschafteten oder bei verstärkungsfähigen Personalausgaben entstehen und diese im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten innerhalb des Einzelplans gedeckt werden können, ist als Begründung anzugeben: „Deckung im Rahmen der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben“ beziehungsweise „Deckung im Rahmen der verstärkungsfähigen Personalausgaben“. 2Soweit Verstärkungsmittel aus dem Einzelplan 13 zugewiesen wurden, ist auf die Anlage V/3 zu verweisen (vergleiche Nr. 4.5.4.2).

4.1.5.9  

1Außerplanmäßige Einnahmen brauchen nicht begründet werden. 2Negative außerplanmäßige Einnahmen sind wie außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.

4.1.6  

Die Anlage I ist getrennt nach Einzelplänen von dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechung zuständigen Staatsminister/ von der zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechung zuständigen Staatsministerin oder Leiter/Leiterin der obersten Staatsbehörde zu unterschreiben.

4.2   Anlage II: Nachweisung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand an Sondervermögen

4.2.1  

Die Rechnungsergebnisse und die Bestände der Sondervermögen und Rücklagen (Art. 26 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 BayHO) sind in der Anlage II analog zum Haushaltsplan darzustellen.

4.2.2  

1Es ist zu beachten, dass alle staatlichen, rechtlich unselbständigen Sondervermögen aufzunehmen sind, die in den entsprechenden Anlagen der Einzelpläne des Haushaltsplans enthalten sind. 2Zum staatlichen Sondervermögen gehören auch die nicht rechtsfähigen, staatlich verwalteten Stiftungen.

4.2.3  

Die Anlage II wird von der Staatshauptkasse erstellt und den obersten Staatsbehörden mit den Zentralrechnungen in elektronischer Form übermittelt.

4.3   Anlage III: Erklärung über den Nachweis aller Einzahlungen in den Büchern der Kasse

4.3.1  

1In der Anlage III hat der Leiter oder die Leiterin der obersten Staatsbehörde zu erklären, dass sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und Verwaltungsüberwachung während des vorgenannten Haushaltsjahres keine Anhaltspunkte für Einzahlungen in ihrem Verwaltungsbereich ergeben haben, die nicht in den Büchern der zuständigen Kassen nachgewiesen sind. 2Bei vom Erklärungsinhalt abweichenden Feststellungen ist die Erklärung eingeschränkt abzugeben.

4.3.2  

Zur Verpflichtung der Dienststellenleiter nachgeordneter Behörden zur Abgabe dieser Erklärung vergleiche Nr. 3.1.3.

4.3.3  

Die Anlage III ist je Einzelplan vom zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechung zuständigen Staatsminister/von der zum Zeitpunkt der Erstellung der Haushaltsrechung zuständigen Staatsministerin oder Leiter/Leiterin der obersten Staatsbehörde zu unterschreiben.

4.4   Anlage IV: Nachweisung über die Veränderung der Haushaltsbeträge und Vorjahresreste auf Grund des Haushaltsgesetzes (Nachtragshaushaltsgesetzes) und des Art. 50 BayHO

4.4.1  

In der Anlage IV sind die Veränderungen in den Einzelplänen, gemäß dem Haushaltsgesetz einschließlich Nachtragshaushaltsgesetz und Veränderungen durch Umsetzung von Haushaltsbeträgen und Vorjahresresten gemäß Art. 50 BayHO nachzuweisen.

4.4.2  

Die Anlage IV wird von der Staatshauptkasse erstellt und den obersten Staatsbehörden mit den Zentralrechnungen in elektronischer Form zur Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung übermittelt.

4.5   Nachweisung der Ausgaben zu Lasten von Verstärkungsmitteln

4.5.1  

1Nähere Regelungen für die Erstellung von Nachweisungen der Ausgaben zu Lasten von Verstärkungsmitteln und deren Bezeichnung werden in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung getroffen. 2Die Anlagen V/1 und V/2 werden jeweils nur benötigt, wenn Verstärkungen bei mehr als einem Titel je Einzelplan nachzuweisen sind.

4.5.2   Anlage V/1: Nachweisung aller Ausgaben zu Lasten von veranschlagten Verstärkungsmitteln, soweit nicht unter nachfolgenden Nrn. 4.5.2 und 4.5.3 erfasst

1In der Anlage V/1 sind die in den jeweiligen Einzelplänen veranschlagten Verstärkungsmittel (ohne Titel der Gruppe 548) nachzuweisen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

4.5.3   Anlage V/2: Nachweisung von Ausgaben zu Lasten der bei Titel 548 .. veranschlagten Verstärkungsmittel für sächliche Verwaltungsausgaben in den Sammelkapiteln der Einzelpläne

1Ausgaben zu Lasten von global veranschlagten Verstärkungsmittel oder Mehrausgaben bei Titel der Gruppe 548 sind in der Anlage V/2 nachzuweisen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

4.5.4   Anlage V/3: Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der bei einem Einzelplan für andere Einzelpläne veranschlagten Verstärkungsmittel (insbesondere Kap. 13 03 Tit. 461 01)

4.5.4.1  

1Die Nachweisung ist sowohl von der obersten Staatsbehörde, bei der die Mittel veranschlagt sind (Anlage V/3a), als auch von der obersten Staatsbehörde, die den rechnungsmäßigen Nachweis führt (Anlage V/3b), zu erstellen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

4.5.4.2  

1Gemeinsam bewirtschaftete und verstärkungsfähige Personalausgaben können nach Maßgabe des Haushaltsvermerks bei Kap. 13 03 Tit. 461 01 nur verstärkt werden, soweit sie nicht innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ausgeglichen werden können. 2Titel, die gemäß Nr. 12 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung in die dezentrale Budgetverantwortung einbezogen sind, bleiben bei der Berechnung des Saldos außer Betracht. 3Sofern nach dem Abgleich noch Verstärkungsmittel aus Kap. 13 03 Tit. 461 01 benötigt werden, sind diese beim Staatsministerium unverzüglich nach Ablauf des Jahres zu beantragen. 4Diesbezüglich bis zum Abschluss des Haushaltsjahres zugewiesene Mittel sind in der Anlage V/3 nachzuweisen.

4.6   Anlage VI: Nachweisung der Einsparungen zugunsten von veranschlagten Minderausgaben

4.6.1  

1In der Anlage VI sind die in den jeweiligen Einzelplänen, insbesondere in den Sammelkapiteln, veranschlagten Minderausgaben nachzuweisen. 2Bei für alle oder mehrere Einzelpläne veranschlagte Minderungen der gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben wird auf einen Nachweis in der Anlage VI verzichtet, wenn der Nachweis summarisch in der Anlage I erfolgt.

4.6.2  

Nähere Regelungen für die Erstellung der Anlage VI und deren Bezeichnung werden in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung getroffen. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

4.7   Anlage VII: Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommene Verstärkung gemäß Nr. 1.3 DBestHG

1Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar. 2Die nach Nr. 1.3 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Verstärkungen von einzelnen Hochbautiteln werden in der Weise in den Zentralrechnungen dargestellt, dass bei dem verstärkten Ansatz Mehrausgaben, die jedoch nicht als überplanmäßige Ausgaben behandelt werden, nachgewiesen werden. 3Bei den Ansätzen, bei denen die entsprechenden Einsparungen zu erbringen sind, werden Minderausgaben in entsprechender Höhe ausgewiesen.

4.8   Anlage VIII: Budgetabschlüsse

1In der Anlage VIII werden die Kapitelsummen der budgetierten Titel dargestellt. 2Diese Anlage ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

4.9   Sonstige Anlagen

Auf Grund des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz erforderliche zusätzliche Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung werden in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung festgelegt.