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Text gilt ab: 01.01.2017

1.   Zentralrechnungen

1.1   Erstellung der Zentralrechnungen

Die Zentralrechnungen sind vom Landesamt für Finanzen mit Hilfe eines geprüften und genehmigten Programms zu erstellen und der Staatshauptkasse pro Einzelplan jeweils in geeigneter Dateiform elektronisch zur Verfügung zu stellen.

1.2   Außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben und außerplanmäßige Ausgabereste

1Die Haushaltsstellen für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben stehen zum Zwecke der Überprüfung der Zulässigkeit und zur Eingabe der Zweckbestimmungen im Integrierten Haushalts- und Kassenverfahren – IHV – Verfahrenskomponente Haushaltsvollzug – zur Verfügung. 2Die Zweckbestimmungen sind von den obersten Staatsbehörden spätestens bis zum vorletzten Arbeitstag im November einzugeben. 3Sollte im Rahmen der Prüfung der außerplanmäßigen Titel eine unrichtige Buchung festgestellt werden, ist schnellstmöglich eine Berichtigung zu veranlassen. 4Für außerplanmäßige Buchungen nach dem in Satz 2 genannten Termin sind die Texte unverzüglich unaufgefordert einzugeben.