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ZErgBest
Text gilt ab: 01.06.2019

2.   Barzahlungsstellen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

1Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften können Barzahlungsstellen eingerichtet werden. 2Ihnen ist die Annahme und Leistung geringfügiger Barzahlungen gestattet, soweit der bare Zahlungsverkehr ausnahmsweise zulässig ist. 3Die Buchungen erfolgen mit dem Zahlstellenbuchführungsverfahren „KABU-light“.

2.1   Zu Nr. 10 und Nr. 11 ZBest in Verbindung mit Nr. 2 ZBest

2.1.1   Aufgaben

Die Barzahlungsstelle hat grundsätzlich folgende Aufgaben:

2.1.1.1  

Unter Beachtung der Vorgabe, dass Einzahlungen grundsätzlich unbar zu bewirken sind, die Annahme von geringfügigen baren Einzahlungen und eilbedürftigen Hinterlegungen sowie die Auszahlung von geringfügigen Verfahrensausgaben in Rechtssachen und von geringfügigen sächlichen Verwaltungsausgaben;

2.1.1.2  

die Erstattung von Zahlungsanzeigen (Nr. 2.1.4);

2.1.1.3  

die Auffüllung eines bewilligten gesonderten Handvorschusses mit Bargeld gemäß Nr. 14.1.2 ZBest.

2.1.2   Einzahlungen

2.1.2.1  

Die von Staatsanwaltschaften oder Gerichten in amtliche Verwahrung genommenen, an die Landesjustizkasse Bamberg abzuliefernden Geldbeträge und Fundgelder können betragsunabhängig angenommen werden; dies gilt auch für folgende bare Einzahlungen bzw. Einlieferungen, soweit Barzahlungen nach den Bestimmungen der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Gerichtszahlungsverordnung - GerZahlV) zulässig sind:
a)
Vorauszahlungen von Gebühren oder Vorschüssen;
b)
Zahlungen auf die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 JBeitrG bezeichneten Ansprüche und auf die mit einem solchen Anspruch zur Einziehung gelangenden Kosten des Verfahrens;
c)
in Eilfällen Geldhinterlegungen für die Landesjustizkasse Bamberg.

2.1.2.2  

1An die Landesjustizkasse Bamberg sind gemäß Nr. 10.2 Satz 3 in Verbindung mit Nrn. 2.2 und 7.1 ZBest insbesondere weiterzuleiten:
a)
Verwahrungs- und Fundgelder nach Nr. 2.1.2.1 erster Halbsatz;
b)
Einlieferungen nach Nr. 2.1.2.1 Buchst. c, auch soweit noch keine Annahmeanordnung vorliegt;
c)
Einzahlungen auf die im Verfahren EDV-Geldstrafenvollstreckung einzuziehenden Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JBeitrG und Verfahrenskosten.
2Die Unterlagen (Annahmeanordnungen usw.) sind noch am Einzahlungstag an die Landesjustizkasse Bamberg zu übersenden.

2.1.2.3  

1Die bei einem Amtsgericht eingerichtete Barzahlungsstelle darf auch von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen aus Briefen entnommene Bargeldbeträge annehmen und als Einzeleinzahlung über das Hauptkonto der Landesjustizkasse Bamberg abwickeln, sofern die Staatsanwaltschaft nicht über eine eigene Barzahlungsstelle verfügt. 2Im Verwendungszweck sind folgende Angaben zu machen:
EG (Abkürzung für Eigengeld) oder SG (Abkürzung für Sondergeld),
Name des Gefangenen,
Geburtsdatum des Gefangenen und
zuständige Justizvollzugsanstalt (ggf. mit Autokennzeichen abgekürzt).

2.1.2.4  

Die bei einem Amtsgericht eingerichtete Barzahlungsstelle darf auch Einzahlungen für ein anderes Amtsgericht, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Staatsanwaltschaften, Generalstaatsanwaltschaften oder das Staatsministerium der Justiz annehmen.

2.1.3   Auszahlungen

2.1.3.1  

1Auszahlungen an Zeugen, Dritte, ehrenamtliche Richter, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer, die stets unverzüglich zur Auszahlung anzuordnen sind, sind grundsätzlich unbar (Überweisung durch die Landesjustizkasse Bamberg) zu leisten. 2Ausnahmsweise sind bare Auszahlungen betragsunabhängig zulässig, wenn eine unbare Auszahlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen könnte oder die gegenwärtige persönliche Situation des Zahlungsempfängers eine bare Zahlung zwingend erfordert. 3Den Barzahlungsstellen wird im Übrigen gestattet, folgende Auszahlungen betragsunabhängig zu leisten:
a)
Auszahlungen an mittellose Parteien, Beschuldigte oder andere Beteiligte nach der Bekanntmachung über die Gewährung von Reiseentschädigungen (Reiseentschädigungsbekanntmachung - ReiBek), wenn die Bewilligung einer Vorschusszahlung vorliegt und eine Fahrkarte nicht mehr beschafft werden kann. Der Grundsatz, dass eine Auszahlung nur im Ausnahmefall in Betracht kommt (Nr. 1.1.3 Satz 2 ReiBek), bleibt unberührt.
b)
Ausgaben für Wareneinkäufe, soweit Letztere unbar nicht durchgeführt werden können und Einsparungen zur Folge haben. Es sind vorrangig alle Möglichkeiten eines unbaren Einkaufs (z.B. Anschaffung von Kundenkarten u. dgl.) zu nutzen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausgaben für Dienstleistungen.
c)
Auszahlungen von zur Verfügung des Staatsministers oder der Staatsministerin der Justiz für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen zur Verfügung stehenden Beträgen (Kap. 04 01 Tit. 529 01) durch den Handvorschuss beim Amtsgericht München (Pacellistraße 5).
4Bei der Entscheidung, ob eine Barauszahlung ausnahmsweise zulässig ist, ist stets ein strenger Maßstab anzulegen. 5Im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter dürfen nicht geringfügige Barauszahlungen nicht zu einer Erhöhung der den Handvorschüssen zu bewilligenden Bargeldbestände führen. 6Die Notwendigkeit einer nicht geringfügigen Auszahlung ist der Barzahlungsstelle unverzüglich anzuzeigen, damit diese die insoweit notwendigen Geldmittel rechtzeitig bei der Landesjustizkasse Bamberg anfordern kann.

2.1.3.2  

Die Barzahlungsstelle darf auch Auszahlungen für das am selben Ort befindliche Landgericht oder Oberlandesgericht bzw. eine am selben Ort befindliche Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft leisten, sofern bei diesen keine eigenen Barzahlungsstellen oder Handvorschüsse eingerichtet sind; Auszahlungen für das Staatsministerium der Justiz werden von der Barzahlungsstelle des Amtsgerichts München geleistet.

2.1.4   Zahlungsanzeige/Quittung

2.1.4.1  

Die Barzahlungsstelle hat eine Zahlungsanzeige zu erstellen
a)
über die Einzahlungen in den Fällen der Nr. 2.1.2.1 Buchst. a und b zu den Sachakten; in den Fällen der EDV-Geldstrafenvollstreckung (Nr. 2.1.2.2 Satz 1 Buchst. c) ist keine Zahlungsanzeige zu erteilen;
b)
über die eilbedürftigen Einlieferungen bei Hinterlegungen, für die eine Annahmeanordnung noch nicht vorliegt (Nr. 2.1.2.2 Buchst. b), an die Hinterlegungsstelle.

2.1.4.2  

1Die Quittungen (Nr. 16 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO, VV Nr. 34 zu Art. 70 BayHO) und Zahlungsanzeigen über bare Einzahlungen werden im elektronischen Zahlstellenbuchführungsverfahren KABU-light erstellt. 2Die Quittungen und Zahlungsanzeigen sind vom Verwalter der Barzahlungsstelle zu unterschreiben und an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

2.1.4.3  

1Bei gerichtlichen Hinterlegungen können Quittungen über das Zahlstellenbuchführungsverfahren KABU-light erstellt werden. 2Ein Ausdruck der Quittung ist mit der für den Hinterleger bestimmten Durchschrift der Annahmeanordnung zu verbinden oder ihr anzuheften. 3Ein weiterer Ausdruck der Quittung ist mit den Hinterlegungsunterlagen der Landesjustizkasse Bamberg zu übersenden.

2.2   Zu VV Nr. 5.2 zu Art. 79 BayHO, VV Nr. 33 zu Art. 70 BayHO
Weitergabe von Schecks an die Landesjustizkasse Bamberg

1Schecks, deren Einreichung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist, werden in einer besonderen Aufschreibung mit dem Tag der Weitergabe, dem bezogenen Kreditinstitut, der Nummer des Schecks, dem Einzahler und dem Betrag vermerkt. 2Sie werden unverzüglich der Landesjustizkasse Bamberg mit einem Abdruck der Aufschreibung nach Satz 1 zugeleitet.

2.3   Zu Nrn. 10.1, 11.2 und 13.5 ZBest
Bewilligung von Barzahlungsstellen

2.3.1  

1Die Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte werden ermächtigt, in eigener Zuständigkeit über die Bewilligung einer Barzahlungsstelle zu entscheiden. 2Der Handvorschuss der Barzahlungsstelle ist in der Bewilligungsverfügung gesondert festzulegen. 3Handvorschüsse von mehr als 2.000 € bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Justiz, bei Beträgen von mehr als 5.000 € auch der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

2.3.2  

Bei Ausübung der Ermächtigungen ist im Einzelfall ein strenger Maßstab anzulegen.

2.3.3  

Bewilligungsverfügungen sind
a)
der Landesjustizkasse Bamberg,
b)
der Kassenprüfung beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, und
c)
dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstweg
in elektronischer Form zu übermitteln.

2.4   Zu Nr. 10.2 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 ZBest, VV Nr. 17 zu Art. 70 BayHO, Nr. 11.1 Satz 2, Nrn. 13.2, 14 ZBest
Einrichtung eines Kontos

2.4.1  

Die Barzahlungsstellen haben ein möglichst zins- und spesenfrei zu führendes Girokonto bei einem Kreditinstitut zu unterhalten (Nr. 10.2 Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5 ZBest, VV Nr. 17 zu Art. 70 BayHO).

2.4.2  

1Nimmt die Barzahlungsstelle zulässigerweise Gelder für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft eines anderen Landes entgegen (insbesondere Geldstrafen/Geldbußen zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe/Erzwingungshaft), dürfen die angenommenen Gelder über das bestehende Konto unmittelbar an die zuständige Kasse des anderen Landes abgeführt werden. 2Im Übrigen dürfen über dieses Konto nur Ablieferungen oder Auffüllungen durch die Landesjustizkasse Bamberg abgewickelt werden (Nr. 11.1 Satz 2, Nrn. 13.2 und 14.1.2 ZBest).

2.4.3  

Änderungen der Bankverbindung (VV Nr. 17 zu Art. 70 BayHO) sind in elektronischer Form anzuzeigen
a)
dem Staatsministerium der Justiz sowie
b)
der Landesjustizkasse Bamberg.

2.4.4  

Soweit der aktuelle Bargeldbestand der örtlichen Barzahlungsstelle ausreicht, kann diese bei Bedarf den Bargeldbestand eines bewilligten gesonderten Handvorschusses auffüllen; andernfalls wird der ständige Bargeldbestand von Handvorschüssen durch die Landesjustizkasse Bamberg aufgefüllt (Nr. 14.1.2 ZBest).