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BezRevBek
Text gilt ab: 01.12.2005

3.   Dienststellung

3.1  

Der Bezirksrevisor erledigt die in Nr. 4.1 bezeichneten Geschäfte in eigener Verantwortung. Er untersteht der Dienstaufsicht des Behördenleiters.

3.2  

Der Bezirksrevisor überwacht die Prüfungstätigkeit der ihm nach Nr. 1.2 zugewiesenen Beamten. Er kann ihnen Weisungen erteilen.

3.3  

Sind Beanstandungen zu erheben, die zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, ist dem zuständigen Behördenleiter zu berichten.

3.4  

Der Bezirksrevisor und die Prüfungsbeamten dürfen keine wesentlichen Fehler und Mängel unbeanstandet lassen.

3.5  

Der Bezirksrevisor tritt mit den Justizbehörden unmittelbar in Verbindung, soweit Prüfungsgeschäfte dies erfordern.Er kann von ihnen Auskünfte sowie die Übersendung von Akten und anderen Unterlagen verlangen.

3.6  

Schreiben des Bezirksrevisors ergehen unter der Dienstbezeichnung „Der Bezirksrevisor bei dem ………gericht ………….“. Die Prüfungsbeamten zeichnen „Im Auftrag“.

3.7  

Mehrere Bezirksrevisoren bei einem Gericht haben sich in grundsätzlichen Fragen zu verständigen und zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Präsident des Gerichts.