Inhalt

BezRevBek
Text gilt ab: 01.12.2005

1.   Bestellung

1.1  

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte bestellen Bezirksrevisoren bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten ihres Geschäftsbereichs.

1.2  

Der Präsident des Gerichts weist den Bezirksrevisoren bei Bedarf Prüfungsbeamte zu.