Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018

I. 

Ergänzend zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayer. Haushaltsordnung wird bestimmt:

1. 

Allen nicht zur Annahme von - gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Gerichtszahlungsverordnung (GerZahlV) nur ausnahmsweise zulässigen - Bareinzahlungen ermächtigten Bediensteten (VV Nr. 20.2 zu Art. 70 BayHO, Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. a, c und d, Nr. 10.3 ZBest) ist es untersagt, Geldbeträge für die Verwaltung entgegenzunehmen. Verstöße gegen dieses Verbot sind dienstaufsichtlich zu ahnden. Das Verbot ist allen Bediensteten bei der Einstellung gegen Unterschrift und zu Beginn jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.

2. 

Die Leiter der Justizbehörden erklären gegenüber dem zuständigen Dienstleister, dass zur Entgegennahme aller eingehenden Geldsendungen, die an die Behörde, an den Behördenleiter oder an eine Stelle der Behörde (zum Beispiel Abteilung, Kammer, Senat, Geschäftsstelle, Serviceeinheit, Hinterlegungsstelle, Arbeitsverwaltung usw.) gerichtet sind, nur Barzahlungs- und Geldannahmestellen sowie Geldannahmeermächtigte befugt sind (Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. a, c und d ZBest).

3. 

Über eingehende Wertbriefe, Wertpakete und sonstige Sendungen, die Zahlungsmittel oder Wertgegenstände enthalten, sowie über andere Sendungen, für die ein Nachweis zweckmäßig erscheint (zum Beispiel Einschreibesendungen, Schriftstücke aus Postzustellungsaufträgen), ist grundsätzlich bei jeder Behörde ein Werteingangsbuch für den Postdienstleistungsverkehr (Posteingangsbuch) zu führen. Der Behördenleiter kann genehmigen, dass von der Führung abgesehen wird. VV Nr. 12.1 zu Art. 71 BayHO bleibt unberührt.

4. 

Bargeld, Schecks - soweit deren Einreichung ausnahmsweise zulässig ist (zum Beispiel gemäß § 69 Abs. 2 ZVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 GerZahlV) - und Überweisungsaufträge, die eingehenden Sendungen beiliegen, sind beim Eingangsvermerk zu bescheinigen und - soweit bekannt - unter Angabe der für die Buchung erforderlichen Daten unverzüglich an die Landesjustizkasse Bamberg gegen Empfangsbestätigung abzuführen.