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Text gilt ab: 01.01.2019
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6320-F

Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2019

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 11. Dezember 2018, Az. 11-H 1200-6/12

(FMBl. S. 222)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2019 vom 11. Dezember 2018 (FMBl. S. 222)

1Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
2Das Haushaltsgesetz 2019/2020 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2019 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. 3In der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).
4Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2019 wird Folgendes bestimmt: