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VV-BayHS
Text gilt ab: 01.01.2023

4. Allgemeine Vorschriften zum Funktionenplan (AV-FPl)

4.1 Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung

1Der Funktionenplan enthält die Gliederungsmerkmale für eine systematische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nach einzelnen Aufgabenbereichen.
2Der Funktionenplan gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Hauptfunktionen 
–  Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,
Oberfunktionen 
–  Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Funktionen 
–  Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
3Die Untergliederung nach Oberfunktionen bzw. Funktionen beginnt mit der Ziffer 1 in der zweiten bzw. dritten Stelle. 4Die Ziffer 0 ist in der zweiten und dritten Stelle für die Summierung der Oberfunktionen zur Hauptfunktion bzw. der Funktionen zur Oberfunktion vorgesehen.

4.2  Zuordnungshinweise; Schwerpunktprinzip

1Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten erläutert. 2Die Zuordnungshinweise enthalten auch Abgrenzungen zu und Verweise auf andere Hauptfunktionen, Oberfunktionen und Funktionen. 3Sie sind nicht abschließend, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. 4Schließt eine Zweckbestimmung mehrere vollständige Funktionen verschiedener Art ein, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.

4.3 Besondere Zuordnung

1Der Funktionenplan sieht für bestimmte Aufgabengebiete (vgl. z.B. 031, 111, 188, 21, 311, 331, 341, 51, 61, 71) eine Trennung der „Verwaltung“ von den Fachaufgaben und Förderungsmaßnahmen vor. 2Der „Verwaltung“ sind die
Verwaltungseinnahmen (Obergruppe 11),
Personalausgaben (Hauptgruppe 4),
sächlichen Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 bis 54),
Erstattungen von Verwaltungsausgaben (Obergruppen 23, 26 und 63) und
Ausgaben für Investitionen, soweit sie Verwaltungsgebäude betreffen (aus Hauptgruppen 7 und 8),
der Verwaltungsaufgaben wahrnehmenden Stellen zuzuordnen.
3Eine solche Trennung ist bei anderen Aufgabengebieten nicht vorgesehen. 4Hier erfolgt eine Zuordnung zu den wahrgenommenen Fachaufgaben (z.B. 313 Arbeitsschutz).