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EStGBeschR § 10g
Text gilt ab: 01.02.2017

6. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

1In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die die für Denkmalschutz, Denkmalpflege oder Archivwesen oder das Kulturgut zuständigen Behörden dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt haben. 2Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10g Abs. 3 Satz 2 EStG) und der Finanzbehörde Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 der Mitteilungsverordnung).