Inhalt

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Text gilt ab: 01.11.2019

1.  

Müssen Akten wegen der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus sonstigen Gründen für längere Zeit versandt werden, so sind folgende Geschäfte möglichst noch vor der Versendung der Akten vorzunehmen:

1.1  

die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der psychosozialen Prozessbegleiter gemäß der dazu ergangenen besonderen Verwaltungsvorschrift (Bestimmungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte in der jeweils geltenden Fassung),

1.2  

die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse an Betreuer, Vormünder und Pfleger sowie die gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge (Vergütungen, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschädigungen),

1.3  

die Festsetzung und Anweisung der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen und Dritten,

1.4  

die Festsetzung und Anweisung der Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern,

1.5  

die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse an vorläufige Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Mitglieder des Gläubigerausschusses und Treuhänder zu zahlenden Beträge,

1.6  

die Berechnung und Anweisung sonstiger Auslagen in Rechtssachen (das sind alle in unmittelbarer Ausübung der Rechtspflege entstehenden Aufwendungen) und

1.7  

der Kostenansatz nach Nrn. 4 ff. Kostenverfügung.
In Fällen, in denen auf eine vollstreckbare Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist, darf die Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zum Zwecke der Einleitung der Strafvollstreckung nicht verzögert werden.