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Geb-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.12.2017

10.   Reparatur, Wartung und Außerbetriebnahme

10.1  

Am Gebührenstempler auftretende Störungen dürfen nur durch die Herstellerfirma oder durch deren Beauftragten behoben werden. Vor einer Reparatur oder Wartung des Gebührenstemplers ist der Stand des Gebührenzählers und des Kontrollzählers vom Prüfungsbeamten auf einem besonderen Beleg festzuhalten. Nach Beendigung der Reparatur oder Wartung ist zu prüfen, ob die Zählerstände auf dem Gebührenstempler mit den auf dem Beleg vermerkten Zählerständen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Grund für die Abweichung zu ermitteln. Falls eine Übereinstimmung aus triftigen Gründen nicht zu erzielen ist, ist ein mit Begründung versehener Berichtigungsbeleg zu erstellen. Die neuen Zählerstände sind unter einer neuen Nummer in die Nachweisung einzutragen oder im letzten Ausdruck des Tagesjournals zu vermerken. Die Belege sind zu den Sammelakten zu nehmen.

10.2  

Wird der Gebührenstempler ausgesondert oder sonst außer Betrieb genommen, so ist wie folgt zu verfahren:

10.2.1  

Die Zählerstände (Gebühren- oder Kontrollzähler) sind vom Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle und vom Prüfungsbeamten in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten.

10.2.2  

Nach der Abrechnung wird der Gebührenstempler von dem Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle und dem Prüfungsbeamten gegenüber dem Behördenleiter abgemeldet. Bei einem nicht mit einem Präsidenten besetzten Amtsgericht ist der Präsident des übergeordneten Landgerichts zu unterrichten.

10.2.3  

Der Gebührenstempler ist vom Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle und vom Prüfungsbeamten an die Herstellerfirma oder deren Beauftragten zur Entfernung des Einsatzstückes oder des Äquivalents bei elektronischen Speichern zu übersenden. Die Herstellerfirma oder deren Beauftragter gibt nach Durchführung dieses Auftrags den Stempler zurück, sofern sie nicht auch mit der Vernichtung des Stemplers beauftragt worden ist.

10.2.4  

Das Einsatzstück (bzw. das Äquivalent bei elektronischen Speichern) wird von der Herstellerfirma oder deren Beauftragten vernichtet. Über die Vernichtung (ggf. auch des Gebührenstemplers) wird der Behörde, bei der der Gebührenstempler verwendet worden ist, eine Bescheinigung erteilt, in der auch die Zählerstände zu bestätigen sind. Die Bescheinigung ist dem Behördenleiter zur Kenntnisnahme vorzulegen und zu den Sammelakten zu nehmen.