Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011

4.   Kosten

Die Beglaubigung einer Urkunde als Voraussetzung für die Legalisation sowie die Erteilung einer Apostille und einer Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 durch die Regierungen sind kostenpflichtige Amtshandlungen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz – KG –). Für Beglaubigungen und für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nrn. 1.I.1/1.2 bzw. 1.I.2/ des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz jeweils eine Rahmengebühr vorgesehen; die Erteilung einer Apostille ist eine Beglaubigung. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 2 KG.
Vor- und Zwischenbeglaubigungen sind keine kostenpflichtigen Amtshandlungen, sondern Amtshilfe für die jeweilige Regierung (Nrn. 2.7 und 3.4). Deshalb können die Behörden und Gerichte, welche die Urkunden vor- oder zwischenbeglaubigen, keine Verwaltungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Die Erstattung von besonderen Aufwendungen richtet sich nach Art. 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayVwVfG.