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Text gilt ab: 01.01.2011

3.   Erteilung der Apostille und der Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961

3.1  

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 sieht eine Vereinfachung des Urkundenverkehrs zwischen den Vertragsstaaten dadurch vor, dass anstelle der Legalisation von öffentlichen Urkunden oder einer in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen formstrengeren Beglaubigung oder Bescheinigung (Art. 8 des Übereinkommens) eine vereinfachte, nach einheitlichem Muster (Art. 4 des Übereinkommens) herzustellende Echtheitsbescheinigung (Apostille) tritt. Die Apostille kann nur auf öffentlichen Urkunden nach Maßgabe von Art. 1 des Übereinkommens erteilt werden. Die Apostille wird von einer Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt (Art. 6 des Übereinkommens). Diese Behörde kann auch feststellen, ob die Angaben in der Apostille mit den Angaben in dem Register, in das die Ausstellung der Apostille einzutragen ist, übereinstimmen, sie kann hierüber eine Bestätigung erteilen (Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens). Die Behörde wird nur auf Antrag tätig (Art. 5 und Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens).

3.2  

Dem Übereinkommen gehen solche Übereinkommen vor, nach denen die Verwendung öffentlicher Urkunden in einem Vertragsstaat keiner Legalisation oder Beglaubigung bedarf.

3.3  

Die Apostillen und die Bestätigung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens werden von den Regierungen erteilt; die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regierungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZustVaZHRh.

3.4  

Sofern die Unterschrift der Person, welche die Urkunde unterschrieben hat, und die Eigenschaft, in der die Person tätig geworden ist, sowie ein Abdruck des verwendeten Dienstsiegels bei der Regierung nicht hinterlegt oder der Regierung auch sonst nicht bekannt sind, können diese Angaben grundsätzlich nicht durch Vorbeglaubigung auf der Urkunde bestätigt werden. Die Echtheit von Unterschrift und Dienstsiegel und die erforderlichen Angaben sind vielmehr gesondert unter genauer Bezeichnung der Urkunde zu bestätigen. Soweit die Vorbeglaubigung im Einzelfall trotzdem auf der Urkunde vorgenommen wird, sind Unterschrift und Dienstsiegel im Original zu beglaubigen. Falls der Antragsteller die Unterlagen der Regierung persönlich überbringen möchte, sind die Urkunde und die Bestätigung in einem verschlossenen und versiegelten Kuvert zu übergeben. Die beteiligten Behörden und Gerichte leisten dabei den Regierungen Amtshilfe. Die Nrn. 2.6, 2.7 und 2.8 gelten entsprechend.

3.5  

Die Apostille ist auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt anzubringen; sie muss dem Muster entsprechen, das dem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist (Art. 4 des Übereinkommens). Nr. 2.9.5 gilt entsprechend. Dabei kann entweder ein Vordruck oder ein Stempel verwendet werden. Der Vordruck ist mit der Urkunde dauerhaft zu verbinden. Der Vordruck kann auch als Klebeetikett hergestellt und auf der Urkunde dauerhaft aufgeklebt werden. Die Verbindungsstelle des Vordrucks oder eines Kleberandes ist zu siegeln. Die Unterschrift in der Apostille muss handschriftlich vorgenommen werden. Als „Land“ ist in Nr. 1 der Apostille einzusetzen: „Bundesrepublik Deutschland“.

3.6  

Jede Regierung führt das in Art. 7 des Übereinkommens vorgeschriebene Register oder Verzeichnis und trägt darin die Ausstellung der Apostille ein. Aus dem Register sind auf Antrag der Beteiligten Auskünfte zu erteilen.