Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011

1.   Allgemeines

1.1  

Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates (Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung), in dem die Urkunde verwendet werden soll. Gegenstand der Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein.

1.2  

Eine Legalisation ist erforderlich,

1.2.1  

wenn die Legalisation nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist (sog. Legalisationszwang) oder

1.2.2  

wenn nach dem erwähnten nationalen Recht ein Legalisationszwang zwar nicht besteht, jedoch die Gerichte oder Behörden jenes Staates im Einzelfall die Legalisation verlangen.

1.3  

Eine Legalisation ist nicht erforderlich, wenn ein zwei- oder mehrseitiges Übereinkommen ein anderes Verfahren vorschreibt oder die Legalisation ausschließt.

1.3.1  

An die Stelle der Legalisation tritt im Verkehr mit den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1965 II S. 875, 1966 II S. 106) eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille (siehe Nr. 3 und Anlage 1 Nr. 1).

1.3.2  

Mit verschiedenen Staaten sind zwei- oder mehrseitige Übereinkommen in Kraft, wonach Urkunden, die in diesen Staaten allgemein oder für bestimmte Zwecke oder bestimmte Verfahren verwendet werden sollen, keiner Legalisation bedürfen (siehe Anlage 1 Nrn. 2 und 3). In diesen Fällen ist in der Regel auch die Erteilung einer Apostille ausgeschlossen.

1.4  

Wird die Beglaubigung einer Urkunde oder die Erteilung der Apostille aufgrund eines entsprechenden Verlangens einer ausländischen Behörde oder Vertretung beantragt, obwohl die Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dies nach dem einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen nicht verlangen kann, so ist die Beglaubigung unter Hinweis auf das maßgebliche Abkommen abzulehnen. Wird von der ausländischen Behörde wiederholt auf einer Beglaubigung bestanden, ist der Sachverhalt dem Staatsministerium des Innern zur grundsätzlichen Klärung mitzuteilen.