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Text gilt ab: 01.07.1979
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2.3 

die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände.
3 Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt.
15
Hausstrafen
Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, kann eine Hausstrafe verhängt werden.
16
Bitten und Beschwerden
Der Jugendliche kann Bitten und Vorstellungen sowie Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Vollzugsleiter richten.
17
Heranwachsende
Diese Verhaltensvorschriften und Hinweise gelten auch für Heranwachsende.
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Verhaltensvorschriften für Jugendarrestanten vom 28. Juli 1969 (JMBl S. 162) außer Kraft.