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Text gilt ab: 07.09.1956
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3122.2.1-J

Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Strafgefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 7. September 1956, Az. 4515 - VII - 1048 a/55

(JMBl. S. 154)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Strafgefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes vom 7. September 1956 (JMBl. S. 154)

Die Justizverwaltungen der Länder des Bundesgebietes und des Landes Berlin haben die nachfolgende Vereinbarung getroffen:
Werden Gefangene aus Vollzugsanstalten eines Landes in Anstalten eines anderen Landes aus Gründen der Fürsorge mit Zustimmung der Obersten Aufsichtsbehörde der beteiligten Länder verlegt, so findet eine Erstattung von Haftkosten und sonstigen Auslagen nicht statt.
Für Gefangene, die aus Verwaltungsgründen zum Strafvollzug in Anstalten oder Krankenhäuser eines anderen Landes übernommen werden, gilt die bisherige Regelung oder die für den Einzelfall getroffene Vereinbarung.