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Text gilt ab: 01.01.2002
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Landwirtschaftliche Betriebsberatung der selbständigen Vollzugsanstalten durch die zuständigen Landwirtschaftsämter

JMBl. 1961 S. 210


3122.2.0-J
Landwirtschaftliche Betriebsberatung der selbständigen Vollzugsanstaltendurch die zuständigen Landwirtschaftsämter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 24. November 1961 Az.: 7205 – I – 11005/2001
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. November 2001 (JMBl S. 210)
Bei der Wirtschaftsführung der landwirtschaftlichen Betriebe der selbständigen Vollzugsanstalten, insbesondere bei der Aufstellung des Betriebsplanes für das kommende Rechnungsjahr, bei der Ausarbeitung der damit verbundenen Anbau- und Düngungspläne, bei der Planung des Futterbaus und der Fütterung und bei der Neubeschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, die im Einzelfall den Wert von 5.000 Euro übersteigen, ist das zuständige Landwirtschaftsamt beratend zu beteiligen.
Die Wirtschaftsführung dieser Betriebe ist mindestens einmal jährlich durch das zuständige Landwirtschaftsamt begutachten zu lassen. Die Begutachtung soll mit einer Betriebsbesichtigung einschließlich Besichtigung der Feldbestände vor der Ernte verbunden werden. Das Gutachten samt den zugehörigen Feststellungen ist schriftlich niederzulegen und der Ertragsberechnung beizufügen.