Inhalt

BewHBek
Text gilt ab: 01.06.2023

2.   Bewährungshilfe

2.1   Bestellung und Aufgaben des Bewährungshelfers

2.1.1  

1Der Bewährungshelfer wird im Einzelfall vom Gericht bestellt. 2Dieses kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 56d Abs. 4 StGB, § 25 Satz 2 JGG). 3Insoweit untersteht der Bewährungshelfer der Aufsicht des Gerichts.

2.1.2  

1Der Bewährungshelfer steht dem Probanden helfend und betreuend zur Seite. 2Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. 3Er berichtet über die Lebensführung des Probanden in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er unverzüglich dem Gericht mit einer Stellungnahme mit, ob und welche Maßnahmen angeregt werden (§ 56d Abs. 3 StGB, § 24 Abs. 3, § 25 Satz 4 JGG). 5Betreuung des Probanden und Aufsicht über ihn stehen gleichrangig nebeneinander.

2.1.3  

1Wird im Gnadenwege ein Bewährungshelfer bestellt, so gelten Nrn. 2.1.1 bis 2.1.2 entsprechend. 2An die Stelle des Gerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

2.1.4  

Die Bestellung eines Bewährungshelfers im Falle einer Vorbewährung ist in § 61b Abs. 1 Satz 2 JGG geregelt.

2.1.5  

Hinsichtlich der fachlichen Arbeit der Bewährungshelfer wird auf die Qualitätsstandards der bayerischen Bewährungshilfe in der jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/bwh/) sowie auf die Verwaltungsvorschrift über Probanden in der Führungsaufsicht und Bewährungshilfe, die besonderer Betreuung und Überwachung bedürfen (Risikoprobanden), Bezug genommen.

2.2   Hauptamtliche Bewährungshelfer

2.2.1  

1Der Bewährungshelfer übernimmt in dem ihm zugewiesenen Bezirk die Bewährungshilfe für Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene. 2Sind in einem Bezirk mehrere Bewährungshelfer tätig, regelt der Präsident des Landgerichts unter Einbeziehung des Leitenden Bewährungshelfers vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch das Gericht deren Geschäftsverteilung; dabei stellt er sicher, dass mögliche Interessenkonflikte, die sich im Einzelfall daraus ergeben können, dass ein Bewährungshelfer in derselben Sache als Gerichtshelfer tätig wurde, vermieden werden. 3Soll ein vorübergehender Ausgleich der Geschäftsbelastung zwischen Bewährungshelfern mehrerer Landgerichtsbezirke durch Übernahme von Probanden oder Abordnung von Bewährungshelfern (vgl. hierzu Nrn. 8.1.2 und 8.1.3) vorgenommen werden, entscheidet darüber der Präsident des Oberlandesgerichts.

2.2.2  

Der Bewährungshelfer kann mit der Vertretung in einem benachbarten Bezirk beauftragt werden.

2.3   Ehrenamtliche Mitarbeiter in der Bewährungshilfe

2.3.1  

Der Bewährungshelfer kann geeignete Personen als ehrenamtliche Mitarbeiter an der Betreuung und Überwachung des Probanden beteiligen.

2.3.2  

1Ehrenamtliche Mitarbeiter sollen für dieses Amt besonders geeignet sein, vor allem im Fall der Betreuung und Beaufsichtigung jugendlicher Probanden (vgl. Richtlinien zu §§ 24 und 25 JGG). 2Hierzu gehören insbesondere praktische Lebenserfahrung und Realitätssinn, Einfühlungsvermögen und psychische Belastungsfähigkeit sowie die Bereitschaft, mit den zuständigen Stellen der Justiz zusammenzuarbeiten und sich beraten zu lassen. 3Ausschlusskriterien sind: psychische Erkrankungen, Suchtproblematik, Vorstrafen und laufende Strafverfahren. 4Personen, die nicht bereit sind, die Rahmenbedingungen des Ehrenamts zu akzeptieren, sind ebenfalls nicht geeignet.

2.3.3  

1Ehrenamtliche Mitarbeiter leisten – angeleitet durch hauptamtliche Bewährungshelfer – in lebenspraktischen Bereichen einen wichtigen Beitrag für die Wiedereingliederung der Probanden und unterstützen dabei auch die hauptamtlichen Bewährungshelfer. 2Daneben kommt ihnen eine Vermittlerfunktion zwischen den Probanden und der Gesellschaft zu.

2.3.4  

Die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden anlassbezogen unter der Anleitung der hauptamtlichen Bewährungshelfer und mit Zustimmung der Probanden tätig.

2.3.5  

Details können dem Merkblatt und der Homepage über das Ehrenamt in der Bewährungshilfe (abrufbar unter www.justiz.bayern.de/service/ebwh/) entnommen werden.