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BewHBek
Text gilt ab: 01.06.2023

3.   Führungsaufsicht

3.1   Organe der Führungsaufsicht

Organe der Führungsaufsicht sind die Aufsichtsstelle und der Bewährungshelfer (§ 68a Abs. 1 StGB).

3.2   Einrichtung und Aufgaben der Aufsichtsstelle

3.2.1  

1Aufsichtsstellen sind bei den Landgerichten eingerichtet. 2Das Bayerische Staats-ministerium der Justiz kann für die Bezirke mehrerer Landgerichte eine gemeinsame Aufsichtsstelle einrichten. 3Die Aufsichtsstelle führt die Bezeichnung „Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht ...“.

3.2.2  

1Die Aufsichtsstelle wird von einem Richter aus dem Bezirk des Landgerichts geleitet, bei dem sie eingerichtet ist. 2Sie wird außerdem mit Beamten des Rechtspfleger- und Bewährungshilfedienstes bzw. Beamten des Justizfachwirtedienstes, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben, sowie mit Servicekräften besetzt.

3.2.3  

1Der Leiter der Aufsichtsstelle, seine Vertreter und die Beamten des Rechtspfleger- und Bewährungshilfedienstes bzw. die Beamten des Justizfachwirtedienstes, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben, werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für die Dauer von zwei Jahren bestellt. 2Die Bestellung kann wiederholt werden.

3.2.4  

1Die Aufsichtsstelle steht im Einvernehmen mit dem Bewährungshelfer dem Probanden helfend und betreuend zur Seite (§ 68a Abs. 2 StGB). 2Sie überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Probanden und die Erfüllung der Weisungen (§ 68a Abs. 3 StGB). 3Das Gericht kann der Aufsichtsstelle für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 68a Abs. 5 StGB).

3.2.5  

Der Leiter der Aufsichtsstelle, seine Vertreter sowie die Beamten und Arbeitnehmer unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, bei dem die Aufsichtsstelle errichtet ist.

3.3   Bestellung und Aufgaben des Bewährungshelfers

3.3.1  

1Der Bewährungshelfer wird im Einzelfall vom Gericht bestellt. 2Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 gelten entsprechend. 3Das Gericht kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 68a Abs. 5 StGB). 4Insoweit untersteht er in Ausübung seiner Tätigkeit der Aufsicht des Gerichts.

3.3.2  

1Der Bewährungshelfer steht dem Probanden im Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle helfend und betreuend zur Seite (§ 68a Abs. 2 StGB). 2Er unterstützt die Aufsichtsstelle bei der Überwachung des Verhaltens des Probanden und der Erfüllung der Weisungen (§ 68a Abs. 3 StGB). 3Die unmittelbare Betreuung des Probanden ist in erster Linie Aufgabe des Bewährungshelfers.

3.3.3  

Hinsichtlich der fachlichen Arbeit der Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht gilt Nr. 2.1.5 entsprechend.

3.4   Durchführung der Führungsaufsicht, Zusammenarbeit ihrer Organe

3.4.1  

1Zur Überwachung des Verhaltens des Probanden und der Erfüllung von Weisungen kann die Aufsichtsstelle von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluss eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen (§ 463a Abs. 1 StPO). 2Von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 12 StGB unterrichtet die Aufsichtsstelle die örtlich zuständige Polizeidienststelle, wenn besondere Gründe hierfür bestehen.

3.4.2  

1Sofern die Aufsichtsstelle bei der Überwachung des Verhaltens des Probanden und der Erfüllung von Weisungen nicht selbst tätig wird, obliegt diese Aufgabe dem Bewährungshelfer. 2Andere Behörden, insbesondere die Polizei, sollen für Überwachungsaufgaben herangezogen werden, wenn besondere Gründe hierfür bestehen, etwa wenn sich der Proband ohne Verständigung des Gerichts oder der Aufsichtsstelle von seiner Wohnung oder seinem Arbeitsplatz für längere Zeit entfernt hat. 3Vor solchen Maßnahmen soll der Bewährungshelfer gehört werden. 4Der eingeschalteten anderen Stelle sollen Unterlagen (z.B. eine Abschrift der Entscheidungen nach §§ 68b, 68c, 68d StGB) übermittelt werden, soweit diese zur sachgerechten Erledigung der betreffenden Überwachungsaufgaben voraussichtlich benötigt werden. 5Weiter gehende Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der eingeschalteten anderen Stelle (insbesondere aus §§ 474, 479 Abs. 1 StPO, bei der Polizei auch § 481 StPO) bleiben unberührt.

3.4.3  

1Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stimmen möglichst frühzeitig die beabsichtigten Maßnahmen der Betreuung und Überwachung des Probanden miteinander ab. 2Sie unterrichten einander, wenn wesentliche Abweichungen von den vorgesehenen Maßnahmen erforderlich werden oder wenn dies aus anderen Gründen angezeigt ist.

3.4.4  

1Der Bewährungshelfer berichtet der Aufsichtsstelle zu den von dieser bestimmten Terminen über das Verhalten des Probanden und die Erfüllung der Weisungen. 2Bei besonderen Anlässen, insbesondere groben Weisungsverstößen, berichtet er unverzüglich, gegebenenfalls fernmündlich, und nimmt dabei auch Stellung, ob und welche Maßnahmen angeregt werden.

3.4.5  

1Der Bewährungshelfer leitet Berichte entweder an das Gericht über die Aufsichtsstelle oder direkt an das Gericht und die Aufsichtsstelle. 2Diese unterrichtet den Bewährungshelfer über eigene Stellungnahmen zu dem Bericht.

3.4.6  

Der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle unterrichten einander unverzüglich über Mitteilungen von Staatsanwaltschaften, Gerichten und Polizeidienststellen.

3.4.7  

Vor Stellung eines Strafantrags nach § 145a Satz 2 StGB hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer (§ 68a Abs. 6 StGB).