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Text gilt ab: 01.01.1988
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Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 454, § 454a Abs. 2, § 463 Abs. 3 StPO

JMBl. 1987 S. 185


3122.1-J
Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften
bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern
nach § 454, § 454a Abs. 2, § 463 Abs. 3 StPO
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 14. Oktober 1987 Az.: 4262 - VII a - 2023/87
Für die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft ist eine ausreichende Vorbereitung der Entlassung besonders wichtig. Die Entlassungsvorbereitung (insbesondere Arbeitsplatz- und Wohnungssuche) kann nur dann Erfolg versprechend durchgeführt werden, wenn die Justizvollzugsanstalt von dem Entlassungstermin rechtzeitig, mindestens einen Monat vorher, Kenntnis erhält. Es ist deshalb anzustreben, dass die Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung des Gefangenen möglichst frühzeitig ergeht und der Justizvollzugsanstalt unverzüglich mitgeteilt wird. Um dies sicherzustellen, wird für das Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 454, § 454a Abs. 2, § 463 Abs. 3 StPO Folgendes angeordnet: