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Text gilt ab: 18.12.1956
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Verfolgung nationalsozialistischer Gewalttaten

BayBSVJu IV Nr. 11, S. 70


3121.0-J
Verfolgung nationalsozialistischer Gewalttaten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 23.11.1956 Az.: 4010a - II - 17689/56
1.
Der beschleunigte Abschluss der Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Gewalttaten ist ein überaus dringliches Anliegen. Die weitere Verzögerung der Verfahren erschwert nicht nur in immer stärkerem Maße die Rekonstruktion des geschichtlichen Vorgangs und damit die gerechte Ahndung der Straftaten; sie bringt auch die Gefahr mit sich, dass die viele Jahre nach der Tat ergehenden Urteile in der Öffentlichkeit nicht mehr die richtige Würdigung erfahren. Die Staatsanwaltschaften werden daher angewiesen, die Ermittlungsverfahren beschleunigt zum Abschluss zu bringen. Ist der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts, so muss die Fahndung mit Nachdruck betrieben werden. Bleiben die Fahndungsmaßnahmen ohne Erfolg, so ist das Verfahren vorläufig einzustellen. Darüber hinaus ist auf eine rasche Erledigung der noch schwebenden Voruntersuchungen sowie der bei Gericht anhängigen Verfahren hinzuwirken.
2.
Über die Einleitung, den Fortgang und den Ausgang der Verfahren wegen nationalsozialistischer Gewalttaten ist in doppelter Fertigung zu berichten. Außerdem sind zwei Abdrucke der Anklageschriften, der Urteile bzw. der Einstellungsverfügungen vorzulegen. Die Urteilsformel ist in Fällen besonderen Interesses umgehend, notfalls fernmündlich oder fernschriftlich mitzuteilen.
3.
Alle auf dem Gebiet der Verfolgung nationalsozialistischer Gewalttaten vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz erlassenen Entschließungen treten außer Kraft.