Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2018

2.   Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf ihr Amt

2.1  

Die Bestimmungen des § 45 DRiG und des Art. 15 Satz 2 BayRiStAG gelten für alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.

2.2  

Nach § 45 Abs. 7 DRiG, Art. 15 Satz 2 BayRiStAG haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Verpflichtung auf ihr Amt vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung mit einer Verpflichtung auf die Verfassung des Freistaates Bayern zu leisten.

2.3  

1Die Vorsitzenden des Gerichts belehren die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in angemessener Weise über ihre Pflichten und über die Bedeutung des Eides (§ 45 Abs. 3 DRiG) oder, sofern der Eid aus Glaubens- oder Gewissensgründen nicht gewollt ist, des Gelöbnisses (§ 45 Abs. 4 DRiG). 2Es ist insbesondere darüber zu belehren, dass der Eid ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden kann (§ 45 Abs. 3 Satz 2 und 3 DRiG). 3Der Eid oder das Gelöbnis werden durch Nachsprechen unter Heben der rechten Hand geleistet. 4Wenn ehrenamtliche Richterinnen oder Richter als Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wollen, so kann diese Beteuerungsformel dem Eid oder Gelöbnis angefügt werden (§ 45 Abs. 5 DRiG).

2.4  

1Über die Verpflichtung auf ihr Amt ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 45 Abs. 8 DRiG). 2Das Protokoll ist von der oder dem Verpflichteten, von der oder dem Vorsitzenden des Gerichts und von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.

2.5  

Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG).