Inhalt

DKlJ
Text gilt ab: 01.01.2017

12.   Dienstkleidungszuschuss

12.1  

Die Dienstkleidungsträger erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dieser wird von dem auf den Empfang der Erstausstattung folgenden Monat an gewährt.

12.2  

In Abweichung von Nr. 12.1 erhalten Dienstkleidungsträger, die im Zuge der Einführung der neuen Dienstkleidung (Roll-Out) ausgestattet werden, bereits ab dem 1. Januar 2017 einen Dienstkleidungszuschuss.

12.3  

Der Dienstkleidungszuschuss entfällt,

12.3.1  

wenn Dienstkleidungsträger durch längere Krankheit gehindert werden, Dienst zu leisten,

12.3.2  

wenn Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden oder nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften keine Dienstbezüge erhalten oder wenn Beschäftigte freigestellt sind,

12.3.3  

wenn Dienstkleidungsträger in einen Dienstbereich, in dem keine Dienstkleidung zu tragen ist, versetzt oder in diesem länger als drei Monate dienstlich verwendet wurden,

12.3.4  

bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase,

12.3.5  

bei Ausscheiden aus dem Dienst.

12.4  

Der Dienstkleidungszuschuss entfällt

12.4.1  

in den Fällen der Nr. 12.3.1
mit dem Ablauf des Monats, der auf den Beginn der Erkrankung des oder der Bediensteten folgt. Mit dem auf den Tag des Dienstantritts – ggf. im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme – folgenden Monat wird der Dienstkleidungszuschuss wieder gewährt;

12.4.2  

in den Fällen der Nrn. 12.3.2 bis 12.3.5
mit dem Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintritt.

12.5  

Die Beschäftigungsbehörde teilt dem Versorgungsunternehmen alle für die Berechnung des Dienstkleidungszuschusses maßgeblichen Umstände mit.

12.6  

1Der Dienstkleidungszuschuss (DKZ) kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres bis zur Höhe von 540 EUR angespart werden. 2Sollte dieser Betrag zum Jahresende überschritten sein, wird er auf diese 540 EUR gekürzt, bevor im Folgejahr der neue DKZ wieder aufgebucht wird.

12.7  

Beim Ausscheiden aus dem Dienst verfällt der auf dem Dienstkleidungskonto angesparte Betrag.