Inhalt

DKlJ
Text gilt ab: 01.01.2017

1.   Dienstkleidungsträger

1.1  

Zum Tragen der Dienstkleidung sind verpflichtet

1.1.1  

bei den Justizvollzugsanstalten die Beamten und Beschäftigten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes,

1.1.2  

bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und die Justizhelfer.

1.2  

Der Dienstvorgesetzte kann Dienstkleidungsträger von der Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung befreien.