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Text gilt ab: 01.12.2016
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3003.2-J

Amtstracht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 21. September 2016, Az. B3 - 3152 - VI - 1825/2016

(JMBl. S. 118)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Amtstracht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 21. September 2016 (JMBl. S. 118)

1.   Art und Ausgestaltung der Amtstracht

1.1  

Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit schwarzem Besatz.

1.2  

Der Besatz besteht

1.2.1  

bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, Handelsrichterinnen und Handelsrichtern, Vertreterinnen und Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie bei Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern aus Samt,

1.2.2  

bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie mit deren Aufgaben betrauten Personen aus Wollstoff.

1.3  

1Die Robe bedeckt die Kleidung bis über die Mitte der Unterschenkel und bis zum Handgelenk. 2Material, Schnitt und Gestaltung der Robe müssen mit dem Ansehen der Rechtspflege vereinbar sein.

1.4  

1Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege. 2Für Frauen ist eine andere weiße Bekleidung (z.B. Bluse oder Schal, der ein Kleidungsstück anderer Farbe verdeckt) zulässig. 3Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch Blusen oder Hemden in anderer unauffälliger Farbe tragen.

1.5  

Abgeordnete Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können ihre bisherige Amtstracht tragen.

2.   Verpflichtung zum Tragen der Amtstracht

2.1  

Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen der Gerichte zu tragen.

2.2  

1Bei anderen Amtshandlungen ist die Amtstracht zu tragen, wenn es wegen der Art oder der Bedeutung der Handlung oder aus sonstigen Gründen mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. 2Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die die Amtshandlung leitende Richterin oder Beamtin bzw. der die Amtshandlung leitende Richter oder Beamte.

2.3  

Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen die Amtstracht auch in den Sitzungen der Dienstgerichte.

2.4  

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte in der jeweils gültigen Fassung.

3.   Beschaffung der Amtstracht

3.1  

1Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache des Trägers. 2Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können von den Gerichten und Staatsanwaltschaften staatseigene Amtstrachten beschafft werden.

3.2  

Die aus Staatsmitteln zu beschaffenden Amtstrachten sind regelmäßig bei den Justizvollzugsanstalten herzustellen.

4.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft und gilt unbefristet. 2Mit Ablauf des 30. November 2016 tritt die Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegeorgane in Bayern vom 16. Oktober 1956 (BayBSVJu I S. 263 (Nr. 67)), die zuletzt durch Verfügung vom 16. Februar 1970, Az. 3152 - VI - 1691/69, geändert worden ist, außer Kraft.