Inhalt

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Text gilt ab: 01.01.2000

1.   Festgestellte Vordrucke

1.1   Allgemeines

Für häufig wiederkehrende, gleichartige Arbeitsvorgänge sollen Vordrucke bereitgestellt werden. Sie sollen im Rahmen der geltenden Vorschriften den Geschäftsgang bei den Gerichten und Justizbehörden erleichtern und beschleunigen sowie eine einheitliche Handhabung von Verfahrensvorschriften fördern.

1.2   Gestaltung

Vordrucke sind arbeitsgerecht, übersichtlich und bürgerfreundlich zu gestalten. Die anerkannten Grundsätze für die Vordruckgestaltung und die DIN-Normen sind dabei zu berücksichtigen.

1.3   Vordruckreihen

Die Vordrucke werden in Reihen zusammengefasst, die sich aus der als Anlage abgedruckten „Übersicht zur Organisation des Vordruckwesens" ergeben.

1.4   Bearbeitung, Zuständigkeit

1.4.1  

Die Bearbeitung umfasst
die Neueinführung und die Überarbeitung von Vordrucken mit Feststellung,
die Entscheidung über den Wegfall festgestellter Vordrucke und
die Bekanntgabe der festgestellten Vordrucke durch Übersendung von Mustern.

1.4.2  

Für die Bearbeitung der Vordrucke sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig, die dabei - soweit erforderlich - die Referenten und Korreferenten beteiligen. Die Zuständigkeiten im Einzelnen ergeben sich aus der als Anlage abgedruckten „Übersicht zur Organisation des Vordruckwesens". Im Einzelfall können auch andere Dienststellen oder sonstige erfahrene Fachleute eingeschaltet werden.

1.4.3  

Jede Dienststelle kann, die Referenten und Korreferenten sollen Vorschläge zur Einführung und Änderung von Vordrucken unmittelbar an die Präsidenten der Oberlandesgerichte herantragen.

1.5   Vordruckverzeichnis

Die festgestellten Vordrucke werden in ein Vordruckverzeichnis aufgenommen, das vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg geführt und bei Bedarf berichtigt wird; die Präsidenten der Oberlandesgerichte München und Bamberg melden hierzu bis 15. November jeden Jahres die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen.

1.6   Herstellung

1.6.1  

Die festgestellten Vordrucke werden grundsätzlich in der Druckerei der Justizvollzugsanstalt Straubing hergestellt.

1.6.2  

In jeden Vordruck ist ein Druckvermerk aufzunehmen, der die Vordruckreihe, eine Nummer des Vordrucks innerhalb der Reihe (gegebenenfalls mit Unterscheidungsbuchstaben), seine Bezeichnung und in Klammern Monat und Jahr der Feststellung angibt; z.B. StP 3 Zeugenladung (7.99).

1.7   Beschaffung

1.7.1  

Die Gerichte und Justizbehörden beziehen die festgestellten Vordrucke grundsätzlich bei der Justizvollzugsanstalt Straubing. Die Möglichkeit, die Beschaffung durch Sammelbestellungen zweckmäßiger und wirtschaftlicher abzuwickeln, soll genutzt werden.

1.7.2  

Sonderregelungen für bestimmte Vordrucke (z.B. Grundpfandrechtsbriefe, Quittungsvordrucke, Dienstausweise, Vordrucksätze BZR 1) bleiben unberührt. Den Gerichtsvollziehern bleibt es unbenommen, die Vordrucke anderweitig zu beschaffen.

1.8   Verwendung

Die Behördenleiter tragen Sorge dafür, dass die festgestellten Vordrucke verwendet werden, soweit DV-Verfahren solche nicht entbehrlich machen. Handeln Richter und Rechtspfleger im Rahmen ihrer sachlichen Unabhängigkeit, soll ihnen die Verwendung festgestellter Vordrucke empfohlen werden.