Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2011

1.  

Bei den Amtsgerichten mit 15 und mehr richterlichen Planstellen werden Abteilungen gebildet. Ihre Zahl bestimmt der Präsident des übergeordneten Landgerichts, bei den von einem Präsidenten geleiteten Amtsgerichten der Präsident des Amtsgerichts; bei den Amtsgerichten mit 8 bis 14 richterlichen Planstellen können Abteilungen gebildet werden.
Der Präsident des Landgerichts (des Amtsgerichts) teilt den Abteilungen Justizverwaltungsgeschäfte aus dem amtsgerichtlichen Bereich zu.