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Text gilt ab: 20.02.1973

I. Allgemeine Grundsätze

Die Gewährung einer (weiteren) Entschädigung nach abgeschlossenem Verfahren setzt voraus, dass die frühere Entscheidung (Bescheid, Urteil, unechter Vergleich) bei heutiger - rechtlicher oder tatsächlicher – Beurteilung im Ergebnis offensichtlich fehlerhaft ist und ein Festhalten an ihr dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann. Die Gewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde.