Inhalt

Text gilt ab: 07.06.1991

2. Sportarbeitsgemeinschaften „Schule und Sportverein"

2.1 Einrichtung und Anzeige

Die freiwilligen Sportarbeitsgemeinschaften „Schule und Sportverein “ (SAG) werden in Kooperation mit einem Sportverein1in Fortführung oder Erweiterung des schulischen Sportangebots durchgeführt. Die SAG wird in der Regel für ein ganzes Schuljahr eingerichtet. Die Einrichtung einer SAG ist gemäß KMBek vom 23. Oktober 1990 (KWMBl I S. 362) Nr. 2.1.3 auf einem Formblatt anzuzeigen. Die Auflösung einer SAG ist in Anlehnung an dieses Verfahren formlos mitzuteilen.
Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch die zuständige Regierung, und dem kooperierenden Verein ist ein Vertrag zu schließen, in dem u. a. die kooperierende Schule, der fachliche Inhalt der Kooperation sowie Umfang, Beginn und Ort der Sportarbeitsgemeinschaft aufzuführen sind. Ergänzend wird ein Vertrag zwischen dem Verein und dem Übungsleiter/Lehrer geschlossen, der die Sportarbeitsgemeinschaft leitet. In diesem Vertrag wird neben Umfang, Beginn und Ort der Sportarbeitsgemeinschaft auf die Verantwortung des Schulleiters sowie auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften für Schulveranstaltungen einschließlich der Beachtung der Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Muster beider Verträge sind ebenfalls bei der Landesstelle für den Schulsport und bei den Regierungen erhältlich.
Bei der Einrichtung einer Sportarbeitsgemeinschaft sind folgende Voraussetzungen und Vorgaben zu beachten:
1.
Über die Einrichtung einer Sportarbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter. Er legt den Vertragsentwurf der Regierung vor und bestätigt sein Einvernehmen.
2.
Es können nur solche Sportarten angeboten werden, für die der vorgesehene Übungsleiter/Lehrer eine entsprechende Übungsleiterlizenz besitzt.
3.
Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, können an einer Sportarbeitsgemeinschaft grundsätzlich nur Schüler der eigenen Schule teilnehmen. Eine schulübergreifende SAG bedarf der Zustimmung der Schulleiter aller beteiligten Schulen. Federführend ist die Schule, von der die meisten Schüler an der SAG teilnehmen; diese Schule zeigt die SAG bei der in Nr. 2.1.3 der Gemeinsamen Empfehlungen genannten Stelle (Regierung/Landesstelle für den Schulsport) an.
4.
Entsprechend den Richtlinien für die Übungsleiterbezuschussung müssen grundsätzlich mindestens zehn Schüler an einer Sportarbeitsgemeinschaft teilnehmen.
5.
Das Sportartenangebot soll sich grundsätzlich an den Sportarten des Basis- und des Differenzierten Sportunterrichts2 orientieren. Das Angebot weiterer Sportarten bzw. Sportbereiche bedarf der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums.
6.
Die für die Durchführung der jeweiligen Sportart(en) erforderlichen Sportstätten, Geräte sowie Ausrüstungsgegenstände sollen sich möglichst in Schulnähe befinden. Hierbei muss es sich nicht um Schulsportanlagen handeln.
7.
Durch die Einrichtung von Sportarbeitsgemeinschaften darf die Durchführung von Pflichtsportunterricht (Basissportunterricht und Differenzierter Sportunterricht) nicht beeinträchtigt werden.
8.
Die Sportarbeitsgemeinschaften müssen nach pädagogischen Grundsätzen durchgeführt werden.
9.
Eine Vereinsmitgliedschaft ist weder für die teilnehmenden Schüler noch für die Übungsleiter/Lehrer erforderlich.
Auf die Möglichkeit, eine SAG auch an Samstagen durchzuführen, wird hingewiesen.

2.2 Bezuschussung

Für die Bezuschussung der in den Sportarbeitsgemeinschaften geleisteten Stunden können Anträge von den Sportvereinen nach Bestätigung des Stundenumfangs durch die Schulleitung den für die Auszahlung von Übungsleiterzuschüssen zuständigen Stellen zu den üblichen Terminen vorgelegt werden. Die Honorierung des mit der Leitung einer SAG beauftragten Übungsleiters/Lehrers obliegt dem kooperierenden Sportverein.
Ein Musterblatt zur Jahresübersicht der Übungsstunden in Sportarbeitsgemeinschaften ist bei der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport erhältlich.

1 [Amtl. Anm.:] Sportvereine sind eingetragene Vereine, die über ihren Fachverband Gliederungen des Deutschen Sportbundes repräsentieren.
2 [Amtl. Anm.:] Derzeit Alpiner Skilauf (F), Badminton (F), Basketball, Bogenschießen (F), Eishockey (F), Eiskunstlauf (F), Eislauf (F), Eisschnelllauf (F), Faustball (F), Fechten (F), Fußball, Gerätturnen, Gymnastik/Rhythmische Sportgymnastik, Handball, Hockey (F), Judo (F), Kanu (F), Leichtathletik, Nordischer Skilauf (F), Radsport (F), Rhönradturnen (F), Ringen (F), Rodeln (F), Rudern (F), Schwimmen, Segeln (F), Taekwondo (F), Tanzen, Tauchsport (F), Tennis (F), Tischtennis (F), Volleyball. Sportarten ohne Klammerzusatz können mit A-, J- oder F- Übungsleiterlizenz (bzw. Trainerschein) erteilt werden. Sportarten mit Klammerzusatz (F) nur mit F-Übungsleiterlizenz oder Trainerschein.