Inhalt

Text gilt ab: 23.10.1990

2. Aufgabenverteilung und Fördermaßnahmen bei der Zusammenarbeit von Schule und Sportverein

Zur Festigung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sportverein sind für die einzelnen Partner folgende Aufgaben und Fördermöglichkeiten vorgesehen:

2.1 Schule

2.1.1 

An der Schule bilden der Basissportunterricht, an den Haupt-, Real-, Wirtschaftsschulen und Gymnasien insbesondere auch der Differenzierte Sportunterricht (dritte und vierte Pflichtsportstunde), die Brücke für eine Zusammenarbeit von Schule und Sportverein. Der Differenzierte Sportunterricht wird vorrangig in klassenübergreifenden und (gegebenenfalls koedukativen) sportartspezifischen Interessengruppen angeboten. Hierbei können sowohl Interessengruppen mit breitensportlichen Anforderungen als auch leistungsorientierte Interessengruppen gebildet werden.

2.1.2 

Um die Zusammenarbeit mit Sportvereinen auf zubauen oder zu verbessern, soll an jeder Schule, die an einer Kooperation interessiert ist oder an die ein Sportverein mit dem Wunsch zur Zusammenarbeit herantritt, eine hierfür qualifizierte Lehrkraft mit ihrem Einverständnis vom Schulleiter zum „Schulbeauftragten für die Kooperation Schule und Sportverein “ bestellt werden. Aufwendungen, die dem Schulbeauftragten im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen, können durch eine pauschale Aufwandsentschädigung aus dem dafür bestimmten Förderansatz des Staatsministeriums erstattet werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist gestaffelt nach der Zahl der erfolgreich angebahnten Fälle einer Zusammenarbeit mit einem Sportverein.

2.1.3 

Über den Basis- und gegebenenfalls Differenzierten Sportunterricht hinaus können an einer Schule freiwillige Sportarbeitsgemeinschaften „Schule und Sportverein “ (SAG) eingerichtet werden. In solchen Sportarbeitsgemeinschaften sollen außerhalb des verbindlichen Pflichtsportunterrichts vielfältige Anreize zur Ausübung verschiedener Sportarten gegeben werden. Eine Sportarbeitsgemeinschaft kann sowohl in breitensportlicher (auch sportartübergreifender) als auch in leistungsbezogener Form angeboten werden. Die erstgenannte Form kann mit den freizeit- und breitensportlich orientierten Kinder- und Jugendgruppen im Sportverein kooperieren, die leistungsbezogene Form mit entsprechenden Trainingsgruppen im Verein. Die Bestimmungen der einschlägigen Schulordnungen zu den Schülerarbeitsgemeinschaften sind zu beachten. Sportarbeitsgemeinschaften an Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und beruflichen Schulen (ohne Berufsschulen) sind der Landesstelle für den Schulsport, an Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Berufsschulen auf dem Dienstweg den Regierungen nach Einrichtung anzuzeigen.
Zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes sind die Sportarbeitsgemeinschaften „Schule und Sportverein “ unabhängig vom Ort der Durchführung, Schulveranstaltungen.
Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Schulaufwand in der Regel durch die Aufwendungen für den Pflichtunterricht abgedeckt ist. Die Einführung von Sportarbeitsgemeinschaften, die einen besonderen Schulaufwand erfordern, der nicht durch Zuschüsse des Staates oder Leistungen Dritter gedeckt ist, erfolgt im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger.
Sportarbeitsgemeinschaften können auf freiwilliger Basis durch einen Vertrag eingerichtet werden, den für staatliche Schulen die Regierung im Namen des Schulträgers mit dem Verein abschließt. In dem Vertrag verpflichtet sich der Verein zur sportlichen Betreuung der Schüler in den Sportarbeitsgemeinschaften unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften für Schulveranstaltungen. Der Verein setzt Vereinsübungsleiter mit A-, J- bzw. F-Lizenz oder Lehrer mit entsprechender Qualifikation für den Basis- beziehungsweise Differenzierten Sportunterricht, soweit sie sich dem Verein dafür freiwillig zur Verfügung stellen, zur Betreuung ein.
Für die Vereinsübungsleiter gelten die Vorschriften über die Versorgung bei Arbeitsunfällen, nach der Reichsversicherungsordnung (§ 539 Abs. 2 RVO).
Lehrern mit entsprechender Qualifikation für den Basis- beziehungsweise Differenzierten Sportunterricht wird - soweit noch nicht geschehen - vom Bayerischen Landes-Sportverband eine A-Übungsleiterlizenz, Sportlehrern mit Ausbildung und Prüfung in einer Sportart des Differenzierten Sportunterrichts die entsprechende F-Übungsleiterlizenz erteilt. Grund-, Haupt- und Sonderschullehrern ohne Unterrichtsfach Sport gemäß Lehramtsprüfungsordnung I (Fächerverbindung) wird vom Bayerischen Landes-Sportverband eine verkürzte Ausbildung zum A-Übungsleiter angeboten.

2.1.4 

Für eine leistungsorientierte Zusammenarbeit kann von einer Schule ein „Stützpunkt Schule und Sportverein “ eingerichtet werden. Entsprechende Aktivitäten können sowohl von interessierten Schulen als auch von Sportvereinen ausgehen, die einen entsprechenden Partner suchen und sich mit ihm abstimmen.
Um eine bedarfsgerechte Verteilung von Fördermitteln zu gewährleisten, ist eine offizielle Anerkennung als Stützpunkt notwendig. Anträge von Schulen sind an die Landesstelle für den Schulsport zu richten. Stützpunkte „Schule und Sportverein “ sollen nur an Schulen errichtet werden, die über ein ausreichendes und vielseitiges Sportartenangebot im Differenzierten Sportunterricht verfügen, damit auch die abweichenden Interessen der nicht in das Stützpunktvorhaben einbezogenen Schüler angemessen berücksichtigt werden können.
Stützpunktvorhaben ermöglichen sowohl Talentsichtung als auch bereits Talentförderung auf unterer Ebene. Deshalb setzt ein Stützpunkt „Schule und Sportverein" partnerschaftliche Zusammenarbeit mit sportartgebundenen leistungsbezogenen Trainingsgruppen im Sportverein voraus. Zur finanziellen Unterstützung eines Stützpunktvorhabens ist die Gründung eines Förderkreises „Schule und Sportverein “ möglich.

2.1.5 

Die Vergütung der in Sportarbeitsgemeinschaften beziehungsweise Stützpunkten „Schule und Sportverein “ außerhalb des schulischen Pflicht-Unterrichts tätigen Übungsleiter, Lehrer und Trainer wird in Anlehnung an die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zu den Kosten für Übungsleiter in Sportvereinen gesondert geregelt. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist bereit, die Vergütung mit erhöhten Sätzen und ohne Anrechnung auf die 300-Stunden-Grenze zu bezuschussen. Anträge auf Übungsleiterbezuschussung können von den Sportvereinen nach Bestätigung durch die Schulleitung (Stundenumfang) den für die Auszahlung von Übungsleiterzuschüssen zuständigen Stellen vorgelegt werden.

2.1.6 

Die Kooperation mit dem Bayerischen Versehrtensportverband zur „Förderung der sportlichen Betreuung behinderter Schüler in Bayern “ richtet sich weiterhin in bewährter Weise nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. April 1983 Az.: VI/6 - 4a/17 783 (KMBl I S. 112). Dies gilt ebenfalls für die einschlägigen Förderungsmaßnahmen gemäß den Richtlinien des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung für Begegnungsveranstaltungen Behinderter.

2.2 Sportverein

Von Seiten des Sportvereins werden für interessierte Kinder und Jugendliche sowohl freizeit- und breitensportlich orientierte Kinder- und Jugendgruppen als auch sportartgebundene leistungsbezogene Trainingsgruppen angeboten. Um die Zusammenarbeit mit Schulen aufzubauen oder zu verbessern, wird jeder Sportverein, der an einer Kooperation interessiert ist, einen geeigneten Jugend- oder Übungsleiter zum „Vereinsbeauftragten für die Kooperation Schule und Sportverein “ ernennen. An den Schulen ist der „ Schulbeauftragte für die Kooperation Schule und Sportverein “ der Ansprechpartner. Die Kontaktaufnahme kann von beiden Seiten erfolgen.
Ziel der breitensportlichen Zusammenarbeit ist es, für die Schüler, die an einer breitensportlich orientierten Form des Sportunterrichts teilnehmen, Anschlussangebote im Verein zu unterbreiten. Dieses Angebot, das sich an die Mehrzahl der Schüler wendet, bedarf einer erheblichen Ausweitung durch die Sportvereine.
Für die notwendige Anschaffung von Sportgeräten für Sportarbeitsgemeinschaften und anerkannte Stützpunkte kann ein Zuschuss aus Schulsportmitteln des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gewährt werden. Zusätzlich können Vereine aus Staatsmitteln für die Großgeräte-Bezuschussung über den BLSV einmalig außerhalb des zweijährigen Turnus einen Zuschuss erhalten. Im Übrigen gelten die Richtlinien zur Bezuschussung von Großgeräten aus Staatsmitteln (Antragstellung im Abstand von zwei Jahren).

2.3 Kommunen

2.3.1 

Den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit erforderlich auch den kreisangehörigen Städten, Märkten und Gemeinden, wird empfohlen, einen Koordinator für die Zusammenarbeit von Schule und Sportverein zu benennen. In größeren Städten werden zwei oder mehrere Koordinatoren nötig sein. Diese Funktion kann auch bereits bestehenden Stellen (z.B. Sportämtern) oder Funktionsträgern (z.B. Sportfachberatern, Sportlehrern/Sportlehrerinnen) zugeordnet werden.
Der Koordinator soll beim Aufbau von Partnerschaften zwischen Schulen und Sportvereinen behilflich sein. Er unterstützt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulleiter die Kontaktaufnahme und den Informationsaustausch zwischen Lehrern der Schulen und Übungsleitern und Trainern der Sportvereine. Er fördert Initiativen, die von Schulen und Sportvereinen/Sportverbänden ausgehen, und soll Schulen und Sportvereinen bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen behilflich sein. Er soll ferner mit dem Sportbeirat der Stadt beziehungsweise des Landkreises zusammenarbeiten.

2.3.2 

Die Kommunen bemühen sich, die Nutzung von Sportstätten außerhalb des Pflichtsportunterrichts in ausreichendem Umfang für Kooperationsmaßnahmen zwischen Schulen und Sportvereinen zu ermöglichen. Dies gilt besonders für die Schulferien und an Wochenenden, für die die Nutzungsregelung in Absprache mit dem verantwortlichen Übungsleiter/Lehrer getroffen wird. Auf bestehende Aktivitäten der Sportvereine soll Rücksicht genommen werden.

2.4 Weitere Unterstützungsmaßnahmen

2.4.1 Fort- und Weiterbildung für die „Zusammenarbeit Schule und Sportverein “

„Zusammenarbeit Schule und Sportverein “ ist Thema der staatlichen Lehrerfort- und -weiterbildung. Fort- und Weiterbildungsangebote der Fachverbände, der Bayerischen Sportjugend und des Bayerischen Landes-Sportverbandes für Lehrkräfte der Schulen ergänzen die staatliche und kommunale Lehrerfortbildung und werden im Beiblatt zum Amtsblatt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, in der Verbandszeitschrift „Bayernsport “ sowie in den offiziellen Mitteilungen der Fachverbände angekündigt. Dies gilt auch für gemeinsame Lehrgänge, an denen Lehrer und Übungsleiter teilnehmen können.
Bei den mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrgängen der Sportorganisationen besteht für die teilnehmenden staatlichen Lehrkräfte Dienstunfallschutz gemäß § 30 ff. BeamtVG.

2.4.2 Wissenschaftliche Begleitung

Das Projekt „Zusammenarbeit Schule und Sportverein “ wird vom Institut für Sportwissenschaft der Universität Würzburg wissenschaftlich begleitet. Ergänzende Untersuchungen können auch von anderen Sportinstituten der bayerischen Landesuniversitäten durchgeführt werden.

2.4.3 Anerkennung für beispielhafte Zusammenarbeit

Gelungene Beispiele der Zusammenarbeit sollen dokumentiert und landesweit vorgestellt werden. Eine Ehrung von Schulen und Sportvereinen mit besonders vorbildlicher Zusammenarbeit erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus und den Präsidenten des BLSV unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände.

2.4.4 Förderung durch Dritte

Eine flankierende Unterstützung von Kooperationsmaßnahmen durch Medien und Förderer im Rahmen der schulrechtlichen Vorschriften ist notwendig. Deshalb soll ein überregionaler Förderverein „Schule und Sportverein “ gegründet werden. Zur Förderung lokaler Kooperationsmaßnahmen können örtliche Förderkreise gebildet werden.