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Text gilt ab: 17.01.1989
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Schulärztliche Bescheinigung über eine Schulsportfreistellung

KWMBl. I 1988 S. 414


2272-K
Schulärztliche Bescheinigung über eine Schulsportfreistellung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 26. August 1988 Az.: VI/6 - K 7400 - 3/79 988,
geändert durch Bekanntmachung vom 17. Januar 1989 (KWMBl I S. 18)
Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Arbeit und Sozialordnung wurde eine „Schulärztliche Bescheinigung über eine Schulsportfreistellung“ (Anlage) entwickelt. Diese Bescheinigung wird künftig von den Schulärzten der Gesundheitsämter verwendet werden.
Nach den einschlägigen Schulordnungen sind die Schulleiter für die Gewährung einer Befreiung – über einzelne Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen hinaus – zuständig. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bittet alle Schulleiter, bei der Bearbeitung von Befreiungsanträgen nur solche schulärztlichen Zeugnisse als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, die dem als Anlage beigefügten Formblatt entsprechen.
Bislang wurden die Ganz- und Teilbefreiungen negativ ausgesprochen; es wurden die Bereiche genannt, an denen ein Schüler nicht teilnehmen durfte. In Zukunft soll die Befreiung positiv geregelt werden:
der Schule soll mitgeteilt werden, welche Sportarten bzw. Disziplinen der Schüler trotz Erkrankung oder Verletzung ausführen darf.
Damit wird den neuesten sportmedizinischen und sportpädagogischen Erkenntnissen Rechnung getragen, wonach eine völlige körperliche Ruhigstellung bzw. längeres Fernbleiben vom Sport für den Schüler negative Folgen haben kann.
Bei seiner Entscheidung hat der Schulleiter folgende Punkte zu beachten:
Schulsportfreistellungen sind zeitlich zu begrenzen.
Es sollen möglichst keine Vollfreistellungen, sondern Teilfreistellungen gewährt und dabei geeignete Sportarten oder Übungen entsprechend der „Schulärztlichen Bescheinigung“ angegeben werden.
Teilfreistellungen sind auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken; Eltern oder Schüler sollen beraten werden.
Diese Bekanntmachung tritt mit Beginn des Schuljahres 1988/89 in Kraft.
Sie gilt nicht für die Kollegstufe der Gymnasien. Dort gelten wie bisher die einschlägigen Regelungen der § 31 Abs. 6 bzw. § 51 Abs. 6 GSO.
I. A.
J. Hoderlein
Ministerialdirektor
KWMBl I 1988 S. 414