Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 6
Grundsätze des Spielbetriebs, Spielplangestaltung
(1) 1Die Staatstheater haben an allen Tagen (ausgenommen Karfreitag, 1. Mai, 24. Dezember, Gemeinschaftstag) eine Aufführung in den Zuschauerräumen der Hauptspielstätten durchzuführen, soweit nicht Theaterferien oder Vorprobentage angesetzt sind. 2Mehr als ein Probenabend je Neuproduktion ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 3Darüber hinaus sind die Staatstheater ermächtigt, pro Monat einen vorstellungs- und probenfreien Tag einzulegen. 4Weitere vorstellungsfreie Tage sind nur aus dringenden Gründen zulässig. 5Die Vorstellungen sind soweit irgend möglich nachzuholen.
(2) 1Die Spielpläne sollen Werke aus den verschiedensten Epochen enthalten und auch zeitgenössische Werke angemessen berücksichtigen. 2Die Spielplangestaltung soll zwischen den Staatstheatern und der Theaterakademie abgestimmt werden. 3Überschneidungen von Premierenterminen sollen vermieden werden.