Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979

2.4 

Wer eine Veränderung des Standortes von Geräten vornimmt oder vornehmen lässt, hat die Veränderung unverzüglich schriftlich der Bestandsbuchhaltung zur Berichtigung mitzuteilen (vgl. § 37 Abs. 2 ADO vom 1. September 1971, GVBl S. 305).