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Text gilt ab: 26.10.1984

18.   Anordnung von Baumaßnahmen, Nutzungs-, Abbruch- und Erhaltungsgeboten nach dem Bundesbaugesetz; Anordnungen nach Art. 63 Abs. 5 und 6, Art. 82 BayBO; Anordnungen nach Art. 4, 15 Abs. 3 DSchG

Für das Verfahren gelten die oben genannten allgemeinen Verfahrensregelungen und die Grundsätze für das baurechtliche Genehmigungsverfahren entsprechend. Die Erhaltungssatzung nach § 39h BBauG ist inzwischen von manchen Gemeinden mit Erfolg zur Erhaltung des Stadtbilds und der Stadtstruktur eingesetzt worden. Sie erlaubt über den Schutz von Einzeldenkmälern hinaus einen flächenhaften Schutz von Bauquartieren. Auch das Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot kann für denkmalschützerische Aufgaben angewendet werden.
Bei dem Erlass von Abbruch- oder Beseitigungsgeboten für Denkmäler oder Teilen von ihnen gilt für die Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege das zum Baugenehmigungsverfahren Ausgeführte entsprechend. Das gleiche gilt für derartige Maßnahmen in der Nähe von Denkmälern und innerhalb oder in der Nähe von Ensembles. Anordnungen nach Art. 4 DSchG zu erlassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der unteren Denkmalschutzbehörde. Das Landesamt für Denkmalpflege kann Anregungen geben.