Inhalt

Text gilt ab: 26.10.1984

17.   Örtliche Bauvorschriften

Die Gemeinden können dem Anliegen des Denkmalschutzes auch durch den Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 91 BayBO – insbesondere nach Absatz 1 Nr. 2 – Rechnung tragen. Die frühzeitige Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege ist anzustreben.