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LVO
Text gilt ab: 01.01.2004

8.   Bestellungen von Periodika ohne Bestandsnachweise

Für periodisch erscheinende Medien, die in Nachweisinstrumenten gemäß Nummer 7.1 nicht nachgewiesen sind, gilt:

8.1  

Bestellungen auf deutsche Zeitschriften ab 1945 werden wie folgt geleitet:

8.1.1  

bei eindeutiger fachlicher Zuordnung unmittelbar an die überregionale Schwerpunktbibliothek,

8.1.2  

wenn dort nicht vorhanden oder wenn eine solche Zuordnung nicht möglich ist, an die regionale Pflichtexemplarbibliothek,

8.1.3  

wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek.

8.2  

Bestellungen auf deutsche Zeitschriften vor 1945 werden wie folgt geleitet:

8.2.1  

an die zuständige Bibliothek in der Arbeitsgemeinschaft der Sammlung Deutscher Drucke:
1450-1600: Bayerische Staatsbibliothek München
1601-1700: Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
1701-1800: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
1801-1870: Stadt- und Universitätsbibliothek Frankfurt a.M.
1871-1912: Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz

8.2.2  

oder an die regionale Pflichtexemplarbibliothek,

8.2.3  

wenn dort nicht vorhanden, an Die Deutsche Bibliothek (1913-1945).

8.3  

Bestellungen auf ausländische Zeitschriften werden unabhängig von ihrem Erscheinungsjahr unmittelbar an die zuständige überregionale Schwerpunktbibliothek geleitet.

8.4  

Bestellungen auf Zeitungen werden folgendermaßen geleitet:

8.4.1  

deutschsprachige Zeitungen an den „Standortkatalog der deutschen Presse“ bei der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen; falls dort ohne Bestandsnachweis, kann weitergeleitet werden an die regionale Pflichtexemplarbibliothek oder – wenn dort nicht vorhanden – ab Erscheinungsjahr 1913 an Die Deutsche Bibliothek,

8.4.2  

fremdsprachige Zeitungen und im Ausland erschienene deutschsprachige Zeitungen an die Zentralredaktion Zeitungen bei der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz.

8.5  

Es können auch Leihverkehrszentralen eingeschaltet werden, sofern dort ein Nachweis erwartet werden kann (Anlage 3).