Inhalt

LVO
Text gilt ab: 01.01.2004

16.   Benutzung der entliehenen Medien

Die nehmende Bibliothek stellt die im Leihverkehr erhaltenen Medien nach ihren eigenen Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Sie ist an Auflagen der gebenden Bibliothek zwingend gebunden; Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die gebende Bibliothek zulässig.