Inhalt

Text gilt ab: 04.11.2005

2.  Zulassung zu Weiterbildungsmaßnahmen

2.1 

Zu Weiterbildungsmaßnahmen können grundsätzlich hauptamtliche oder hauptberufliche sowie laufbahnmäßig ausgebildete nebenberufliche Lehrkräfte an Schulen zugelassen werden, die über eine Unterrichtsberechtigung für das Fach Sport verfügen.

2.2 

Zur Weiterbildung „Sport an Berufsschulen“ können hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte an staatlichen, kommunalen und privaten beruflichen Schulen im höheren und gehobenen Dienst ohne Lehrbefähigung für den Sportunterricht zugelassen werden.

2.3 

Die Bewerber sollen über solide Vorerfahrungen in Theorie und Praxis verfügen.

2.4 

Für die Anmeldung zum Sichtungs- bzw. Vorbereitungslehrgang sind ggf. zusätzliche Nachweise, wie z.B. Nachweis in erster Hilfe, erforderlich; hierauf wird in der jeweiligen Ausschreibung gesondert hingewiesen.

2.5 

Zum Weiterbildungslehrgang kann nur zugelassen werden, wer am Sichtungs- bzw. Vorbereitungslehrgang mit Erfolg teilgenommen hat.