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Text gilt ab: 10.04.1980
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Stundenplanmäßiger Unterricht außerhalb des Schulgebäudes zum Zwecke der Lehrerbildung und Lehrerfortbildung

KWMBl. I 1980 S. 209


2238-K
Stundenplanmäßiger Unterricht außerhalb des Schulgebäudes zum Zwecke der Lehrerbildung und Lehrerfortbildung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 25. Februar 1980 Az.: A/1 - 5/191 055
Lehrerbildung und Lehrerfortbildung können es im Einzelfall erforderlich machen, den regulären stundenplanmäßigen Unterricht nicht im Schulgebäude, sondern in Räumen der Universitäten, oder in Räumen von staatlichen Fortbildungseinrichtungen abzuhalten.
Hierzu wird Folgendes bestimmt:
1.
Soweit für Lehrerbildung und -fortbildung die Arbeit mit regulären Schulklassen erforderlich ist, ist in der Regel der Unterricht im Schulgebäude zu besuchen.
2.
Eine Verlegung des Unterrichts in Räume der eingangs genannten anderen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn diese Räume über besondere Ausstattungen zum Zwecke der Lehrerbildung und -fortbildung verfügen oder wenn dies aus sonstigen besonderen Gründen dringend erforderlich ist. Auch in diesen Fällen ist die Verlegung des Unterrichts nur im unabdingbar notwendigen Maß zulässig. Es dürfen grundsätzlich nur Schüler von Schulen am Ort der besuchten Einrichtungen herangezogen werden, ferner Schüler von Schulen in Nachbarorten dann, wenn der Rahmen für Klassen am Ort nach Nummer 4 in zulässiger Weise bereits ausgeschöpft und der Weg von der Schule zur Einrichtung räumlich und zeitlich zumutbar ist.
3.
Die Möglichkeiten des Einsatzes in der Schule selbst vorhandener audiovisueller Medien müssen vorher ausgeschöpft sein.
4. Die gleiche Klasse darf innerhalb eines Schuljahres grundsätzlich höchstens viermal für solche Lehrveranstaltungen herangezogen werden.
5.
Voraussetzung für die Teilnahme einer Klasse an einer solchen Lehrveranstaltung ist die Zustimmung der Schulleitung und des Lehrers für den jeweiligen Unterricht.
6. a) Für die Schüler handelt es sich mit Ausnahme des Falles b) um eine verbindliche schulische Veranstaltung im Sinne von § 16 ASchO1, die dem Schülerunfallversicherungsschutz unterliegt. Es darf sich nur um Unterricht im Rahmen der jeweiligen Stundentafel handeln. Der Unterricht darf durch die Teilnahme der Schüler an den Lehrveranstaltungen grundsätzlich nicht wesentlich später enden, insbesondere sollen die Schüler nicht zu einer nach dem stundenplanmäßigen Unterricht nicht vorgesehenen Zeit nach Hause kommen Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler vorher davon in Kenntnis gesetzt werden.
b) Sofern audiovisuelle Aufnahmen gemacht werden, die nicht alsbald nach der Aufnahme wieder gelöscht werden, ist für die Mitwirkung der Schüler die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Dazu gehört auch das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, dass Aufnahmen ihrer Kinder im Rahmen von Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltungen von Lehrpersonen auch vor Dritten, z.B. im Fernsehen, gezeigt werden können, und dass Honoraransprüche nicht geltend gemacht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Verwendungszweck der Aufnahme schriftlich in ausreichendem Umfang zu informieren.
Die Teilnahme der Schüler ist jedoch freiwillig, es handelt sich daher um eine nicht verbindliche schulische Veranstaltung, die ebenfalls dem Schülerunfallversicherungsschutz unterliegt.
7.
Eventuell entstehende Fahrtkosten für Schüler und Lehrer müssen von den besuchten Einrichtungen getragen werden.
8.
Die Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. Januar 1969 Nr. III/11 - 11/6539, vom 11. Februar 1969 Nr. II/9 - 2/06527, vom 5. Februar 1969 Nr. III/2 - 4/486, vom 28. Februar 1969 Nr. III/9 - 13/10 519 und vom 2. September 1975 Nr. III A 8 - 4/74059, die durch Zeitablauf bereits außer Geltung sind, sind nicht mehr anzuwenden.
I. A. Dr. Karl Böck
Ministerialdirektor

1 [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anmerkung Stand Oktober 2003: jetzt nach den einschlägigen Bestimmungen in den Schulordnungen der einzelnen Schularten (z.B. § 22 Abs. 1 VSO, § 28 Abs. 1 RSO, § 35 Abs. 1 GSO)