Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2.   Verfahren

2.1   Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.

2.2   Bewilligungsbehörde

Für die Förderung sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 29 Satz 1 BayKiBiG zuständig.

2.3   Antragstellung

2.3.1  

Der Antrag auf Ausgleich des Betriebskostendefizits kann innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids über die kindbezogene Förderung, jedenfalls aber bis spätestens 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Art. 29 BayKiBiG gestellt werden.

2.3.2  

Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

2.3.3  

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2.4   Nachweis und Prüfung der Verwendung

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-P beziehungsweise ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.