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Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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2231-A

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2021

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 8. August 2017, Az. II4/6511-1/422

(AllMBl. S. 332)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2021 vom 8. August 2017 (AllMBl. S. 332), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 329) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) und der hierzu erlassenen Bewirtschaftungsgrundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und in der Großtagespflege nach den Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG in den Jahren 2017 bis längstens 2023. 2Die Festsetzung der Förderung erfolgt auf Grundlage der Zuweisungsrichtlinie (FAZR), soweit in dieser Richtlinie nichts anderes geregelt ist. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.