Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Antragstellung und Bewilligung

6.1   Verwaltungsvorschriften

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.

6.2   Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die Regierungen.

6.3   Antrag

1Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO erforderlich. 2Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten. 3Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Antrags an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.

6.4   Antragsfrist, maximal zu schaffende Plätze

1Anträge sind bis 30. Juni 2021 zu stellen. 2Anträge, die bis zum 31. August 2019 gestellt wurden, sind bis maximal 63 540 Plätze, gerechnet seit Beginn des 4. Sonderinvestitionsprogramms am 1. Januar 2017, förderfähig. 3Darüber hinaus sind im Rahmen des Finanzierungsspielraums aufgrund der Bundesmittel zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket in Höhe von bis zu 140 Millionen € weitere bis zu 10 000 Plätze förderfähig, sofern der Antrag bis 30. Juni 2021 gestellt wird und die Maßnahme seit dem 1. Januar 2020 nicht förderschädlich begonnen wurde. 4Nicht förderfähig sind Investitionen, für die in der Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 Anträge gestellt wurden und die in dieser Zeit begonnen wurden. 5Anträge zur Schaffung neuer Plätze haben Vorrang vor Erhaltungsmaßnahmen. 6Förderbescheide werden nach Maßgabe des Eingangs der vollständigen Förderanträge erteilt. 7Bei gleichzeitig eingegangenen Förderanträgen ist der Zeitpunkt der Erteilung einer gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung maßgebend.

6.5   Abruf der Mittel

1Die Auszahlung der Fördermittel soll entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt beantragt werden; der Zeitpunkt der Auszahlung ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Ausgabemittel. 2Die Regierungen können Fördermittel im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 4. Kapitel des KitaFinHG und eines Maßnahmebeginns vor dem 6. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2023 abrufen; im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 5. Kapitel des KitaFinHG können die Fördermittel bis 30. April 2024 abgerufen werden. 3Die Förderbescheide werden nach Maßgabe des Eingangs der vollständigen Förderanträge erteilt. 4Reichen die zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht aus, haben Anträge zur Schaffung neuer Plätze Vorrang vor Erhaltungsmaßnahmen. 5Bei gleichzeitig eingegangenen Förderanträgen ist der Zeitpunkt der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung maßgebend.

6.6   Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfänger und Regierungen

1Die Prüfung der Verwendungsnachweise für Investitionen muss im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 4. Kapitel des KitaFinHG und eines Maßnahmebeginns vor dem 6. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2024 von der zuständigen Regierung abgeschlossen sein; im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 5. Kapitel des KitaFinHG muss die Prüfung der Verwendungsnachweise bis spätestens 30. Juni 2025 abgeschlossen sein. 2Die zuständige Regierung setzt abhängig vom Bewilligungszeitpunkt eine entsprechende Vorlagefrist fest. 3Die Regierungen übersenden dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales monatlich Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, Anzahl der zusätzlichen Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen sowie in der Großtagespflege, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel, Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Beginn der Maßnahme).