Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983

Zu Art. 45 Abs. 1 VoSchG

1. Zuständigkeit

Die Förderung privater Volksschulen, Schulen für Behinderte sowie schulvorbereitender Einrichtungen obliegt nach Art. 19 Nr. 5 VoSchG und § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 10 der 6. DVSoSchG den Regierungen.

2. Feststellung der Förderungsvoraussetzungen

2.1 

Die nach dem Schulort zuständige Regierung erteilt den Trägern der in Nr. 1 genannten Schulen einen schriftlichen Bescheid, ob und ab wann die Förderungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid muss Feststellungen enthalten über

2.1.1 

die Rechtsnatur des Schulträgers

2.1.2 

die Genehmigung der Schule nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

2.1.3 

die Gemeinnützigkeit des Schulbetriebs

2.1.4 

die Gliederung der Schule (ggf. Ausnahme nach Art. 45 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VoSchG)

2.1.5 

die als notwendig anerkannten Klassen

2.1.6 

die als notwendig anerkannten Lehrer (Funktionsstellen sind besonders auszuweisen), und Pädagogischen Assistenten und das als notwendig anerkannte Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe

2.1.7 

das als notwendig anerkannte Verwaltungspersonal

2.1.8 

das als notwendig anerkannte Pflegepersonal

2.1.9 

den Hundertsatz, zu dem der notwendige Schulaufwand nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 VoSchG oder auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt wird.

2.2 

Der Beginn und die Einstellung der Förderung von Schulen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus anzuzeigen und im Amtlichen Schulanzeiger zu veröffentlichen.

2.3 

Die Nrn. 2.1 und 2.2 gelten entsprechend für private schulvorbereitende Einrichtungen.

2.4 

Für Schulen für Kranke gelten Art. 6 Abs. 1 Satz 1 SoSchG und Art. 45 VoSchG nicht (Art. 11 Abs. 1 SoSchG).

3. Gemeinnützigkeit

Das Wirken auf gemeinnütziger Grundlage ist in der Regel von den Schulträgern durch eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.

4. Anzeigepflicht der Schulträger; Überprüfung durch die Regierung

4.1 

Die Schulträger sind verpflichtet, jede Änderung der für die Förderung maßgebenden Verhältnisse unverzüglich der Regierung mitzuteilen.

4.2 

Die Schulträger haben regelmäßig jeweils
am 1. Juni die vorläufige Klassenbildung und
am 1. Oktober die endgültige Klassenbildung
nach dem für entsprechende staatliche Schulen vorgeschriebenen Formblatt über die Berechnung der erforderlichen oder überzähligen Lehrerstunden der Regierung anzuzeigen; soweit die Schulaufsicht dem Staatlichen Schulamt obliegt, erfolgt die Anzeige über das Staatliche Schulamt.

4.3 

Die Regierung überprüft die Berechnung; soweit die Schulaufsicht dem Staatlichen Schulamt obliegt, überprüft das Staatliche Schulamt die Berechnung. Die Regierung setzt die notwendige Zahl der Klassen und Lehrer fest.