Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2005
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste

KWMBl. I 2005 S. 182


2230.5-K
Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus
und
des Innern
vom 8. Juni 2005 Az.: I C 4-3606.04-76-Sch und Az.: II.7-5 S 7402.15-4.49 190

1. Ausgangslage

Die Sicherheit der Schüler auf dem Schulweg ist ein besonderes Anliegen der Allgemeinheit. Auch die Schule hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Abwehr der Gefahren auf dem Schulweg mitzuwirken. Die Verkehrserziehung ist deshalb als Teil des erzieherischen Auftrags der Schule in den jeweiligen Lehrplänen verankert. Sie soll darauf hinwirken, dass Kinder und Jugendliche rechtzeitig lernen, sich in der Verkehrswelt sicher zu bewegen und verkehrsgerecht zu verhalten. Im Rahmen dieser Aufgabe hat die Schule die Schüler auch stets zu rücksichtsvollem Verhalten auf dem Schulweg anzuhalten, konkrete schulbezogene Gefahrensituationen mit den Schülern zu erörtern und Meldungen bestimmter Gefahrenschwerpunkte des Schulwegs an die Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten (ÖVSB) weiterzuleiten. Der Unterricht soll zusammen mit wiederholten Hinweisen auf besondere örtliche Gefahrenschwerpunkte und häufige Unfallursachen, mit praktischen Übungen und mit einem korrekten Verhalten der Lehrkräfte dazu beitragen, Unfällen auf dem Schulweg vorzubeugen.
Als häufigste Unfallursachen sind zu nennen
bei Fußgängern
-
falsches Verhalten beim Überqueren der Fahrbahn
-
Spielen auf der Fahrbahn
bei Radfahrern
-
Nichtbeachten der Vorfahrt
-
Fehler beim Abbiegen
-
Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr
-
Benutzen der falschen Fahrbahn
-
Missachtung des Rechtsfahrgebots
beim Fahren mit dem Schulbus
-
Drängeleien beim Ein- und Aussteigen und beim Warten an der Haltestelle
-
Fehlverhalten im Schulbus, insbesondere Rangeleien, Aufstehen von den Sitzen und nicht Festhalten während der Fahrt
-
Fehlverhalten beim Überqueren der Straßen von der und zur Schulbushaltestelle
beim Transport mit dem Privat-PKW der Eltern
-
ungenügende Sicherung während der Fahrt
-
Aussteigen aus dem PKW zur Straßenseite
-
Fehler beim Überqueren der Straße vom und zum Halteplatz des PKW
Die Schulwegsituation kann nur dann besser werden, wenn alle Betroffenen zusammenarbeiten. Die Schule ist bei ihren Bemühungen insbesondere auf die Mithilfe und Unterstützung der Erziehungsberechtigten angewiesen. Dazu muss die Schule konkrete Anregungen geben, auf welche Weise die Erziehungsberechtigten ihren Beitrag zum sicheren Schulweg leisten können. In der Lehrerkonferenz ist ‑ insbesondere zu Beginn des Schuljahres ‑ über eine mögliche Verbesserung der Schulwegsituation zu beraten. Der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte kann zu Elternversammlungen und Lehrerkonferenzen zugezogen werden. Die Leiter der Schulen oder von ihnen beauftragte Lehrer halten mit den Elternbeiräten, den Schulaufwandsträgern, der Polizei, den Straßenverkehrsbehörden, den Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten, den Straßenbaubehörden und der örtlichen Verkehrswacht Verbindung. So kann erreicht werden, dass gefährliche Schulwege entschärft, Schulbuslinien zweckmäßig festgelegt und Schulbushaltestellen abseits von verkehrsreichen Straßen eingerichtet werden.
In vielen Schulen, besonders Schulen mit schwierigem Verkehrsumfeld, hat sich die Erstellung von Schulwegplänen bewährt. Unterstützung hierfür bieten die Verkehrserzieher der Polizei, der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte sowie Verbände, z.B. die Kreisverkehrswachten an. Informationen über die Erstellung von Schulwegplänen können auch eingeholt werden bei der Verkehrswacht München, die über besondere Erfahrungen verfügt.

2. Gemeinschaftsaktion „Sicher zur Schule – Sicher nach Hause “

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und der Gemeinschaftsaktion „Sicher zur Schule – Sicher nach Hause “ Veranstaltungen durch, die dem Anliegen der verstärkten Schulwegsicherung Rechnung tragen.
Schulwegsicherung ist eine Gemeinschaftsaufgabe, die sich allen Verantwortlichen stellt. Die Eltern, die Schule, die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörden und die Polizei müssen durch Verkehrserziehung der Kinder, durch straßenbauliche Maßnahmen, durch sinnvolle verkehrsrechtliche Anordnungen und durch die Verkehrsüberwachung ihren spezifischen Beitrag zum sicheren Schulweg leisten.
Die Gemeinschaftsaktion „Sicher zur Schule – Sicher nach Hause “ führt jährlich Aktionen durch, die der Sicherheit der Schüler, aber auch der Minderung der Gefahren auf dem Schulweg dienen.
Zeitliche Schwerpunkte dieser Aktionen sind:
-
die Schuleinschreibung,
-
der Schulbeginn.
Zielgruppen sind insbesondere die Schüler der Grundschule und deren Eltern sowie alle Verkehrsteilnehmer, die zu besonderer Rücksichtnahme aufgefordert werden. Der Erfolg aller Maßnahmen ist weitgehend abhängig vom Engagement der Schulleiter und der Lehrkräfte.

2.1 

Die Regierungen, die Staatlichen Schulämter und die Leiter der Volksschulen und der Förderschulen werden gebeten, die Gemeinschaftsaktion tatkräftig zu unterstützen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die von der Gemeinschaftsaktion übersandten Informationen und Materialien anlässlich der Schuleinschreibung an die Eltern weitergereicht werden, um diese auf die Gefährdung ihrer Kinder auf dem Schulweg aufmerksam zu machen und ihnen Hilfe zu geben, diesen Gefahren zu begegnen. Die Landesverkehrswacht Bayern e. V. und der Allgemeine Deutsche Automobilclub e. V. (ADAC) stellen ebenfalls Materialien zur Verfügung, die sich zur Verteilung an die Eltern eignen. Die bayerischen Unfallversicherungsträger informieren mit einer eigenen Broschüre über bewährte Maßnahmen zur Unfallverhütung und über den Umfang der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.
Die für die Verteilung bestimmten Merkblätter zur Schuleinschreibung und zum Schulbeginn sind für Erziehung und Unterricht förderlich. Sie werden jeweils vorab inhaltlich mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus abgestimmt.

2.2 

Die Ausstattung der Schulanfänger mit gelben Mützen, anderer Sicherheitskleidung oder die Sicherheit unterstützenden Gegenständen dient der Fürsorge für Gesundheit und Leben der Schulanfänger. Die Leiter der Volksschulen und der Förderschulen werden ersucht, die örtlichen Verkehrswachtorganisationen dabei zu unterstützen. Dies fällt, wenn es nicht mit geschäftlicher Werbung verbunden ist, nicht unter das Verbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.

2.3 

Rechtzeitig vor Schuljahresende übersendet die Gemeinschaftsaktion allen Staatlichen Schulämtern Plakate mit dem Aufdruck „Sicher zur Schule – Sicher nach Hause “, die an die Grundschulen weiterzuleiten sind. Diese Plakate sollen in allen Schulhäusern in der Zeit vom Schulbeginn bis Ende Oktober ausgehängt werden.

2.4 

Für eine unfallfreie Beförderung der Schüler mit Schulbussen ist es hilfreich, das Verhalten insbesondere der Schulanfänger, aber auch der Schüler der weiteren Jahrgangsstufen an Schulbushaltestellen, beim Einsteigen, im Bus und beim Aussteigen zu üben. Hierzu stellt die Gemeinschaftsaktion das Medienpaket „Guten Morgen, Busfahrer “ für die Unterrichtspraxis zur Verfügung.

2.5 

Im Rahmen der Informationsveranstaltungen für die Verkehrslehrer und Sicherheitsbeauftragten, zu denen die Fachberater für Verkehrserziehung mindestens einmal jährlich einladen, können auch Vertreter der Gemeinschaftsaktion „Sicher zur Schule - Sicher nach Hause “, Vertreter der örtlichen Verkehrswachtorganisationen sowie Verkehrserzieher der Polizei eingeladen werden, um über deren Aktionen, Medien und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit der Schüler zu informieren. Diese Informationsveranstaltungen sind dienstliche Veranstaltungen im Sinn des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG; sie sollen außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt werden.

3. Durchführung von Elternversammlungen über Schulwegsicherheit und richtige Verkehrserziehung in den Klassen der Grund- und Hauptschulen, Förderzentren, Realschulen und Gymnasien

3.1 

Die Schulen werden gebeten, einmal im Schuljahr, in den Grundschulen möglichst noch vor Schuljahresende, in den weiterführenden Schularten unmittelbar nach Schulbeginn im September, Elternversammlungen einzuberufen, in denen Fragen und Probleme der Schulwegsicherheit und der Verkehrserziehung aufgegriffen und erörtert werden. Weitere Gelegenheit zur Besprechung von Maßnahmen zur Verringerung der Verkehrsgefahren für die Schüler mit den Eltern bieten die in den Schulordnungen vorgesehenen Klassenelternversammlungen, in denen auch sonstige für den Schulanfang wichtige Fragen besprochen werden sollen.

3.2 

Vor allem folgende Themen sollen angesprochen werden:
-
Vorbereitung der Schulanfänger auf den Straßenverkehr
-
Der sichere Schulweg
-
Vorrang: Zu Fuß zur Schule
-
Als Mitfahrer mit dem Bus zur Schule
-
Mit dem Fahrrad zur Schule
-
Gefahrenpunkte auf dem Schulweg und ihre Beseitigung
-
Einrichten und Wirksamkeit von Schulwegdiensten (siehe Nr. 4)
-
Erstellung von Schulwegplänen
-
Mithilfe des Elternhauses bei der Verkehrserziehung
-
Der erwachsene Verkehrsteilnehmer als Vorbild des Kindes.

3.3 

An den Grundschulen empfiehlt es sich, solche Elternversammlungen jeweils vor Beginn des Schuljahres abzuhalten, damit die Eltern die Möglichkeit haben, ihr Kind mit dem Schulweg vertraut zu machen und ein Schulwegtraining durchzuführen. Zu diesen Veranstaltungen können Moderatoren z.B. der Landesverkehrswacht Bayern e. V. eingeladen werden, die in das Schulwegtrainingsprogramm für Schulanfänger „Kinder als Fußgänger “ einführen. Für die Schulen entstehen keine Kosten.

3.4 

Einige Organisationen und Verbände, die im Bereich der Verkehrssicherheit tätig sind, bieten gezielte Projekte zur Verminderung der Unfallgefahren auf dem Schulweg an, z.B. für die Jahrgangsstufen 5 und 6 in allen Schularten „Der tote Winkel “ (Gemeindeunfallversicherungsverband - GUVV) oder „Hallo Auto “ (ADAC). Den Schulen wird empfohlen, die Angebote der Verbände wahrzunehmen und in ihr Unterrichtskonzept zu integrieren.

3.5 

Als Ansprechpartner bei Problemen rund um die Schulwegsicherheit (verkehrs- und ggfs. kriminalpräventive Aspekte) stehen die Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten der unteren Straßenverkehrsbehörden und der Polizei zur Verfügung.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Bekanntmachung vom 7. August 1989 (AllMBl S. 711) als Ansprechpartner der Bürger in allen Fragen der Verkehrssicherheit die Funktion des „Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten “ geschaffen. Der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte der unteren Straßenverkehrsbehörde nimmt seither in seinem Zuständigkeitsbereich - in enger Abstimmung mit dem Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten der Polizei - auch alle bislang den örtlichen Schulwegbeauftragten zugewiesenen Aufgaben wahr. Die Bezeichnung „Örtlicher Schulwegbeauftragter “ wird nicht mehr verwendet.
Soweit in früheren Verlautbarungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Bezeichnung „Schulwegbeauftragter “ Verwendung findet, ist nunmehr der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte der unteren Straßenverkehrsbehörde zu verstehen. Die Funktionsbeschreibungen, Rechte und Pflichten der bisherigen „Schulwegbeauftragten “ und nunmehrigen Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten bestehen unverändert fort.

4. Einrichtung von Schulwegdiensten

Die Einrichtung von Schulwegdiensten kann die Gefahren auf dem Schulweg wesentlich mindern. Den Schulwegdienst nehmen wahr

4.1 

Schülerlotsen (Schüler) und Schulweghelfer (Erwachsene)
Schülerlotsen und Schulweghelfer verstärken die Sicherheit der Kinder auf dem Schulweg. Sie sollen Kinder vom unachtsamen Überschreiten der Fahrbahn abhalten und das gemeinsame Überqueren der Straße sichern. Sie verdeutlichen auch die besonderen Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer gegenüber Kindern (§ 3 Abs. 2 a StVO).
Schülerlotsen und Schulweghelfer werden eingesetzt
-
an Fußgängerüberwegen
-
an ampelgeregelten Fußgängerfurten
-
an nach Anlage 17 der Bekanntmachung zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung vom 9. August 1991 (AllMBl S. 650) sowie Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 668) gekennzeichneten Übergängen.

4.2 

Schulbuslotsen (Schüler) und Schulbusbegleiter (Erwachsene)
Schulbuslotsen und Schulbusbegleiter übernehmen die Betreuung der Kinder an (Schul-)-Bushaltestellen und in (Schul-)Bussen. Sie sorgen für geordnetes Ein- und Aussteigen an der (Schul-)Bushaltestelle und für Ordnung während der (Schul-)Busfahrt.
Schulbuslotsen und Schulbusbegleiter werden eingesetzt an stark frequentierten (Schul-)-Bushaltestellen sowie in Schulbussen und Kraftomnibussen des örtlichen Linienverkehrs, sofern diese an bestimmten Zeiten überwiegend von Schülern benützt werden. Bei der Schülerbeförderung mit Kleinbussen ist der Einsatz von Schulbuslotsen und Schulbusbegleitern nicht erforderlich.
Die Mitarbeiter der Schulwegdienste haben keine polizeilichen Befugnisse.

4.3 

Grundsätze
Die Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus empfehlen den Kommunen den Einsatz von Schülerlotsen und Schulweghelfern und den Aufgabenträgern für die Schülerbeförderung den Einsatz von Schulbuslotsen und Schulbusbegleitern.
Für die Einrichtung und den Einsatz der Schulwegdienste gelten die folgenden Grundsätze:

4.3.1 

Die Schulwegdienste werden von den Kommunen und den Aufgabenträgern für die Schülerbeförderung in eigener Zuständigkeit eingerichtet. Mehrere Kommunen oder Aufgabenträger für die Schülerbeförderung können einen gemeinsamen Schulwegdienst einrichten. Vor Einrichtung eines Schulwegdienstes sind die Schule, der Elternbeirat, der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte, die Polizei und die örtliche Verkehrswacht zu hören. Die Landesverkehrswacht Bayern e. V. und die örtlichen Verkehrswachten werden die Kommunen bzw. Aufgabenträger unterstützen und, soweit möglich, die erforderlichen Ausrüstungen zu Verfügung stellen.

4.3.2 

Schüler können im Schulwegdienst nur eingesetzt werden, wenn sie sich freiwillig zur Verfügung stellen, mindestens 13 Jahre alt sind ‑ ausnahmsweise 12 Jahre z.B. bei Teilhauptschulen I ‑, persönlich für den Schulwegdienst geeignet sind und eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Benennung von geeigneten Schülern erfolgt durch den Schulleiter in Abstimmung mit den Klassenleitern und dem Verkehrslehrer.

4.3.3 

Für die freiwillige Mitarbeit als Schulweghelfer oder Schulbusbegleiter sollen auch geeignete Erwachsene gewonnen werden. Jede Schule sollte eigeninitiativ ebenfalls um die Gewinnung von Schulwegdiensten besorgt zu sein.

4.3.4 

Die Personen der Schulwegdienste werden durch die Polizei ausgebildet, eingewiesen, fortgebildet und betreut. Diese Aufgaben übernehmen die Verkehrserzieher der Polizei.
Die Landesverkehrswacht und die örtlichen Verkehrswachten unterstützen dabei die Verkehrserzieher der Polizei, führen jährlich einen Schülerlotsenwettbewerb durch und würdigen die ehrenamtliche Tätigkeit in eigenen Veranstaltungen.
Ausbildung, Einweisung und Fortbildung der Schülerlotsen und der Schulbuslotsen finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt, wobei die theoretische und praktische Ausbildung der Schulwegdienste im Regelfall wenigstens 12 Unterrichtsstunden betragen soll. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Die Dauer der Ausbildung ist weiter abhängig von den Vorkenntnissen sowie der Aufnahmebereitschaft und -fähigkeit der zu Unterrichtenden.
Grundlage der Ausbildung ist das Ausbildungsprogramm für Schulwegdienste. Jeder ausgebildeten Person wird ein Schulweg-Pass ausgehändigt, in dem das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, die Ausbildung, der zugeteilte Einsatzort und die Einsatzzeiten enthalten sind.

4.3.5 

Die im Schulwegdienst eingesetzten Personen genießen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 SGB VII. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind:
-
der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV), Ungererstraße 71, 80791 München
-
die Landeshauptstadt München, Unfallkasse München (UKM), Abteilung Prävention, Müllerstraße 3, 80469 München
-
die Bayerische Landesunfallkasse (Bay. LUK), Ungererstraße 71, 80791 München.

4.3.6 

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zum Ersatz von Schäden, die durch Schülerlotsen und Schulweghelfer verursacht werden, wird den Kommunen empfohlen. Eine Haftung der Gemeinden und der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung und den Schulweghelferdienst ergibt sich aus Art. 34 GG, Art. 97 BV.

5. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Gleichzeitig treten
-
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. Februar 1989 (KWMBl I S. 38)
-
die Gemeinsame Bekanntmachung der bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 15. Mai 2003 (KWMBl I S. 238, AllMBl S. 250)
-
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. März 2005 (KWMBl I S. 115)
außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium
des Innern
Dr. Berggreen-Merkel
Schuster
Ministerialdirigentin
Ministerialdirektor