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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

13. 

Anwendung von Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
Entsprechend der grundsätzlichen Übereinstimmung der DVBayBFG mit den Vorschriften des BAföG sind, soweit nicht im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen sind, die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Ebenso sind die einschlägigen Rundschreiben zum Vollzug des BAföG zu beachten.
Die nachfolgende Gegenüberstellung dient der Übersicht, welche Vorschriften des BAföG im Bereich der DVBayBFG entsprechend anwendbar sind.

13.1 

§ 5 BAföG = § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DVBayBFG

13.2 

§ 7 Abs. 1 BAföG = § 10 Abs. 1 DVBayBFG mit folgenden Maßgaben:
Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Bei der Fortsetzung eines im Inland begonnenen Studiums ist ein berufsqualifizierender Abschluss, der während eines nach § 5 Abs. 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Auslandsstudiums erworben wurde, jedoch förderungsunschädlich.

13.3 

§ 11 Abs. 2 BAföG = § 4 Abs. 1 DVBayBFG mit folgenden Maßgaben:
Eine Vermögensanrechnung findet nicht statt. Durch § 4 Abs. 1 Satz 3 DVBayBFG wird klargestellt, dass die Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrages durch den Ehegatten nicht die Möglichkeit der Vorausleistung und Überleitung entsprechend den §§ 36 und 37 BAföG eröffnet.
Das Einkommen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Stipendiaten bleibt außer Betracht. Das Einkommen des Ehegatten bleibt ferner außer Betracht, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt oder er rechtlich oder tatsächlich gehindert ist, im Inland Unterhalt zu leisten.

13.4 

§ 11 Abs. 4 BAföG = § 4 Abs. 2 DVBayBFG mit der Klarstellung, dass bei der Aufteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 DVBayBFG gegebenenfalls auch der Bedarf der anderen zu berücksichtigenden Auszubildenden nach der DVBayBFG sowie nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz einzusetzen ist und die Aufteilung - im Gegensatz zum BAföG - gegebenenfalls mehrfach durchzuführen ist.

13.5 

§ 13 BAföG = § 2 DVBayBFG
Die Gewährung eines Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags entsprechend § 13a BAföG ist nicht möglich, weil dafür bereits eine pauschale Anhebung des Stipendiumsbetrages vorgenommen wurde.

13.6 

§ 15b Abs. 2a BAföG = § 10 Abs. 2a DVBayBFG

13.7 

§ 16 BAföG = § 1 Abs. 3 Satz 3 DVBayBFG

13.8 

§ 20 BAföG = § 15 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung findet und das Stipendium auch aus den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 DVBayBFG genannten Gründen zurückgefordert werden kann.

13.9 

§ 21 BAföG = § 5 DVBayBFG
Bei der Anrechnung anderweitig zustehender Ausbildungsbeihilfen ist Folgendes zu beachten:

13.9.1 

Anderweitig zustehende Ausbildungsbeihilfen sind anzurechnen (§ 5 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 DVBayBFG).

13.9.2 

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 DVBayBFG sind insbesondere die Leistungen der nachfolgenden Begabtenförderungswerke ohne Gewährung eines Freibetrages auf das Stipendium anzurechnen:
a)
Cusanuswerk
b)
Hans-Böckler-Stiftung
c)
Evangelisches Studienwerk
d)
Studienstiftung des deutschen Volkes
e)
Friedrich-Ebert-Stiftung
f)
Heinrich-Böll-Stiftung
g)
Friedrich-Naumann-Stiftung
h)
Konrad-Adenauer-Stiftung
i)
Hanns-Seidel-Stiftung
j)
Stiftung der Deutschen Wirtschaft
k)
Bundesstiftung Rosa Luxemburg e.V.

13.9.3 

Soweit die genannten Begabtenförderungswerke besonders ausgewiesene Leistungen für die Aufwendungen zur Anschaffung von Studienliteratur gewähren (sog. Büchergeld), sind diese Leistungen nicht auf das Stipendium anzurechnen. Es handelt sich insoweit um Leistungen für besondere Aufwendungen, so dass die besondere Zweckbestimmung der Anrechnung als Einkommen entgegensteht (§ 5 Abs. 4 Nr. 5 DVBayBFG).

13.9.4 

Die Leistungen der Stiftung Maximilianeum und der Wittelsbacher Jubiläumsstiftung sind als Einkommen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 DVBayBFG unter Gewährung eines Freibetrages nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 DVBayBFG anzurechnen. Die Leistungen der Stiftung sind dabei entsprechend der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung) - in der jeweils geltenden Fassung - zu bewerten, wobei im Hinblick auf die Gewährung der Leistungen während der Vorlesungszeit nur sieben Zwölftel des Monatssatzes anzusetzen sind.

13.10 

§ 22 BAföG = § 6 DVBayBFG

13.11 

§ 23 BAföG = § 7 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass abweichend von § 23 Abs. 5 BAföG in § 7 Abs. 5 DVBayBFG kein Höchstbetrag festgelegt wurde.

13.12 

§ 24 BAföG = § 8 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass

13.12.1 

abweichend von § 24 Abs. 3 BAföG auch ohne besonderen Antrag des Studierenden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (das Einkommen im Bewilligungszeitraum wird voraussichtlich wesentlich niedriger sein als in dem nach Abs. 1 maßgeblichen Zeitraum) von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen werden kann;

13.12.2 

abweichend von § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG bei der aktuellen Einkommensberechnung nach Abs. 3 nur das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird.

13.13. 

§ 25 BAföG = § 9 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass ein Freibetrag auch für Kinder gewährt wird, die in Ausbildung stehen.

13.14. 

§ 50 Abs. 4 BAföG = § 10 Abs. 8 DVBayBFG

13.15. 

§ 51 BAföG = § 20 DVBayBFG mit der Maßgabe, dass der Mindestbetrag, unter dem keine Zahlung geleistet wird, 25 EUR monatlich beträgt.

13.16. 

§ 53 BAföG = § 14 DVBayBFG