Inhalt

VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

10. 

Leistungsnachweis während der Hochschulausbildung

10.1 

Die Stipendiaten müssen zur Weitergewährung des Stipendiums besondere Studienleistungen nachweisen (Art. 10 Abs. 3 BayBFG).

10.1.1 

Bei einer Stipendiumshöchstdauer nach Tz. 14.4.2 von weniger als acht Semestern ist eine Stipendiumsprüfung abzulegen, die zwischen dem Vorlesungsende des zweiten und dem Vorlesungsbeginn des vierten Semesters stattfindet.

10.1.2 

Bei einer Stipendiumshöchstdauer nach Tz. 14.4.2 von acht bis elf Semestern ist eine erste Stipendiumsprüfung entsprechend Tz. 10.1.1 und eine weitere Stipendiumsprüfung, die zwischen dem Vorlesungsende des vierten Semesters und dem Vorlesungsbeginn des sechsten Semesters stattfindet, abzulegen.

10.1.3 

Bei einer Stipendiumshöchstdauer nach Tz. 14.4.2 von mehr als elf Semestern ist neben den zwei Stipendiumsprüfungen nach Tz. 10.1.1 und 10.1.2 eine dritte Stipendiumsprüfung, die zwischen dem Vorlesungsende des siebten Semesters und dem Vorlesungsbeginn des neunten Semesters stattfindet, abzulegen.

10.1.4 

Soweit Stipendiaten an Fachhochschulen an praktischen Semestern teilnehmen, sind diese bei der Berechnung der für die Stipendiumsprüfung maßgeblichen Semester mitzuzählen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 DVBayBFG).

10.1.5 

Die Stipendiumsprüfung ist grundsätzlich bei drei Hochschullehrern über den Stoff von Vorlesungen mit insgesamt acht oder mehr Wochenstunden abzulegen (§ 12 Abs. 3 DVBayBFG). Vorlesungen im Sinne dieser Bestimmung sind auch Übungen, Seminare und Praktika, soweit sie einen ausreichenden Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung ermöglichen. Seminarzeugnisse selbst ersetzen nicht die erforderliche Prüfung. Die Prüfung ist als einheitliches Ganzes zu sehen und muss daher innerhalb eines Semesters abgelegt werden. In den Grenzen dieser Rahmenvorschriften ist es der Hochschule überlassen, in welchen Fächern die Stipendiumsprüfung abgehalten werden soll.

10.1.6 

Die Bewertung der Leistungen und die Ermittlung der Gesamtnote für die Stipendiumsprüfung geschehen in sinngemäßer Anwendung der §§ 27 und 28 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl S. 47), mit der Maßgabe, dass die Gesamtnote für die Stipendiumsprüfung ermittelt wird, indem die Noten der Einzelprüfungen mit der Zahl der Wochenstunden vervielfacht werden und die so ermittelte Gesamtnotensumme durch die Zahl der Gesamtwochenstunden geteilt wird. §§ 27 und 28 APO haben folgenden Wortlaut:
㤠27
Notenskala
Für die Bewertung der Prüfungsabschnitte und der Gesamtprüfung gelten folgende Prüfungsnoten:
sehr gut (1)
= eine besonders hervorragende Leistung,
gut (2)
= eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
befriedigend (3)
= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend (4)
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5)
= eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend (6)
= eine völlig unbrauchbare Leistung.
§ 28
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1)
Die Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. Hierbei zählt die Doppelaufgabe zweifach. Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine zweifache Bewertung weiterer schriftlicher Arbeiten, denen ein besonderes Gewicht zukommt, festlegen.
(2)
Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und aus den Ergebnissen des mündlichen und eines praktischen Prüfungsabschnitts (§§ 25, 26) sowie einer Hausarbeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2) gebildet. In den Einzelprüfungsbestimmungen kann festgelegt werden, dass auch schriftliche Leistungen aus den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind.
(3)
Die Einzelprüfungsbestimmungen legen unter Berücksichtigung des § 15
Abs. 3 fest, in welchem Verhältnis die erzielten Noten bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind. Dabei dürfen die Leistungen aus den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten die Gesamtprüfungsnote nicht mehr als zu höchstens einem Fünftel bestimmen.
(4)
Bei Prüfungen, die nur aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt bestehen, soll die in der mündlichen Prüfung erzielte Note so oft gerechnet werden, als die Zahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben – zweifach zu bewertende Aufgaben sind hierbei doppelt zu zählen – durch drei teilbar ist. Bruchteile mit einem Drittel werden nicht, Bruchteile mit zwei Dritteln als volle Zahlenwerte gerechnet.
(5)
Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6)
Es erhalten
Note „sehr gut“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,50,
Note „gut“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,51 bis 2,50,
Note „befriedigend“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,51 bis 3,50,
Note „ausreichend“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,51 bis 4,50,
Note „mangelhaft“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,51 bis 5,50,
Note „ungenügend“ Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote über 5,50.“

10.1.7 

Der erforderliche Leistungsnachweis ist nicht erbracht, wenn der Stipendiat in der vorgeschriebenen Stipendiumsprüfung nicht mindestens die Gesamtprüfungsnote „gut“ (Notendurchschnitt bis 2,50) erhalten hat (Art. 10 Abs. 3 BayBFG; § 12 Abs. 1 DVBayBFG). Über eine nicht bestandene Stipendiumsprüfung ist die Stipendienstelle von Amts wegen zu unterrichten.

10.2 

Soweit in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geeignete Vor- oder Zwischenprüfungen vorgesehen sind (z.B. Vorprüfungen an Fachhochschulen, Diplomvorprüfungen, naturwissenschaftliche, ärztliche und zahnärztliche Vorprüfungen), werden diese als Stipendienprüfungen gewertet, wenn sie als geeigneter Leistungsnachweis über das bisherige Studienergebnis anzusehen sind. Eine gesonderte Stipendiumsprüfung findet in diesen Fällen nicht statt. Eine Vor- oder Zwischenprüfung ist spätestens zu dem in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen als Regel vorgesehenen Zeitpunkt abzulegen, selbst wenn es zugelassen ist, sie auch noch später abzulegen. Sind in § 12 Abs. 2 DVBayBFG mehrere Stipendiumsprüfungen vorgeschrieben, sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnung aber keine weiteren Zwischenprüfungen vor, so ist die nächste Stipendiumsprüfung frühestens ab Vorlesungsende des Semesters abzulegen, das auf den für die Vor- oder Zwischenprüfung in der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung als Regel vorgesehenen Zeitpunkt folgt oder bis zu dessen Vorlesungsbeginn die Prüfung noch hätte abgelegt werden können. Die Prüfung muss spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des übernächsten Semesters abgelegt werden. Weitere Stipendiumsprüfungen sind nach Maßgabe dieser zeitlichen Verschiebung im Zeitabstand der Tz. 10.1.3 abzulegen (§ 12 Abs. 4 DVBayBFG).

10.2.1 

Kann nach den maßgeblichen Prüfungsordnungen eine Vor- oder Zwischenprüfung nach Wahl des Stipendiaten innerhalb eines größeren Zeitraums oder in Teilabschnitten abgelegt werden, so ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vor- oder Zwischenprüfung als Stipendiumsprüfung für besonders Begabte gewertet werden soll, förderungsrechtlich festzulegen, ob sie als erste, zweite oder dritte Stipendiumsprüfung gewertet wird und welche Teile der Prüfung insgesamt für die Wertung als eine Stipendiumsprüfung abgelegt werden müssen.

10.2.2 

Die für die Gewährung des Stipendiums zuständige Stelle setzt im Benehmen mit den für die Vor- oder Zwischenprüfung zuständigen Organen und den Vertrauensdozenten fest, welche Vor- oder Zwischenprüfung an die Stelle einer bestimmten Stipendiumsprüfung tritt und bis zu welchem Monat das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist. Hierüber ist eine Übersicht zur Unterrichtung der Studierenden zu erstellen.

10.2.3 

Der erforderliche Leistungsnachweis ist nicht erbracht, wenn in der maßgeblichen Vor- oder Zwischenprüfung nicht mindestens die Note „gut“ erreicht wird.
Soweit in den einschlägigen Prüfungsordnungen Regelungen über die Ermittlung einer Gesamtnote Anwendung finden, sind diese Regelungen maßgebend, auch wenn sie von Tz. 10.1.6 abweichen (z.B. Berechnung nur auf eine Dezimalstelle oder Note „gut“ abweichend von der Grenze 2,50). Soweit Vorschriften über die Bildung einer Gesamtnote fehlen, sind die Einzelnoten zusammenzuzählen und durch die Zahl der Fächer zu teilen; Tz. 10.1.6 ist entsprechend anzuwenden.

10.3 

Die Stipendiaten an Kunsthochschulen und an der Hochschule für Fernsehen und Film in München erbringen alljährlich Gutachten ihrer Lehrer über den Fortgang und Stand ihrer Ausbildung (§ 12 Abs. 5 DVBayBFG). Diese Gutachten treten an die Stelle der Stipendiumsprüfungen. Der erforderliche Leistungsnachweis ist erbracht, wenn die gesamte Beurteilung im Gutachten unter Berücksichtigung des Bewertungssystems nach Tz. 10.1.6 die Note „gut“ ergibt.

10.4 

Die Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausnahmsweise gestatten, dass die Stipendiumsprüfung zu einem anderen Zeitpunkt als vorgeschrieben oder in anderem Umfang als vorgesehen abgelegt wird (§ 12 Abs. 6 DVBayBFG).

10.5 

Wechselt ein Stipendiat seinen Studiengang, so richten sich die Stipendiumsprüfungen nach den für den neuen Studiengang geltenden Vorschriften. Auf Antrag des Stipendiaten kann gestattet werden, dass in dem neuen Studiengang die Stipendiumsprüfungen um bis zu zwei Semester später als vorgesehen abgelegt werden.

10.6 

Erbringt der Studierende zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht den erforderlichen Leistungsnachweis, so wird das Stipendium zu den in Tz. 14.3.1 und 14.3.2 festgelegten Zeitpunkten eingestellt.

10.6.1 

Der Studierende kann das eingestellte Stipendium erst wieder mit Beginn des Monats erhalten, in dem er die nach Tz. 10.1.2 oder 10.1.3 vorgeschriebene weitere Stipendiumsprüfung oder die als diese Stipendiumsprüfung nach Tz. 10.2 geltende Vor- oder Zwischenprüfung mit mindestens der Note „gut“ abgeschlossen hat (§ 12 Abs. 7 Satz 1 DVBayBFG).

10.6.2 

Falls keine weitere Stipendiumsprüfung vorgeschrieben ist, kann eine Ersatzprüfung frühestens nach dem Vorlesungsende des Semesters, zu dessen Beginn der Leistungsnachweis aufgrund der Stipendiumsprüfung spätestens hätte erbracht werden müssen, abgelegt werden. Dabei muss der Kenntnisstand eines Studierenden des Semesters, in dem sich der Studierende nach den hochschulrechtlichen Regelungen jeweils befindet, mit mindestens der Note „gut“ nachgewiesen werden (§ 12 Abs. 7 Sätze 2 und 3 DVBayBFG).