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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

4. 

Bei Erwerb der Fachhochschulreife an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule in Bayern oder der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsoberschule in Bayern erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer

4.1 

eine von dem nach Tz. 4.4.1 und 3.4.1 zuständigen Ministerialbeauftragten veranstaltete Prüfung bestanden hat.

4.2 

Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer in den wissenschaftlichen Fächern im Jahresfortgang der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule einen Notendurchschnitt von mindestens 1,30 und in den schriftlichen Arbeiten der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife einen Notendurchschnitt von mindestens 1,50 erreicht und dabei keine schlechtere Note als 2 erhalten hat.

4.3 

Erläuterungen zu den Leistungsvoraussetzungen im Einzelnen:

4.3.1 

In der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschulen und Berufsoberschulen sind bei der Ermittlung des Notendurchschnitts des Jahresfortgangs als wissenschaftliche Fächer alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik und Kunsterziehung heranzuziehen. Bei der Ausbildungsrichtung Gestaltung ist im Fach Darstellung das Ergebnis der praktischen Prüfung bei der Ermittlung des Durchschnitts der Noten in der schriftlichen Prüfung dem vierten Fach bei den anderen Ausbildungsrichtungen gleichzusetzen.

4.3.2 

In der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschulen sind bei der Ermittlung des Jahresfortgangs als wissenschaftliche Fächer die für die einzelnen Ausbildungsrichtungen maßgeblichen Pflichtfächer ohne das weitere Pflichtfach zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife heranzuziehen.

4.3.3 

Da getrennt auf die Noten der schriftlichen Arbeiten der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife und des Jahresfortgangs der Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule oder Berufsoberschule oder der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule abzustellen ist, sind die Gesamtnoten des Zeugnisses der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife für die Berechnung nicht maßgeblich.

4.4 

Durchführung der Prüfung

4.4.1 

Die Vorschriften der Tz. 3.4.1, 3.4.2, 3.4.4 Sätze 1 und 2 sowie Tz. 3.5 gelten entsprechend.

4.4.2 

Bei der Meldung an den zuständigen Ministerialbeauftragten ist die Ausbildungsrichtung des Prüflings anzugeben.

4.4.3 

Der Meldung an den Ministerialbeauftragten sind als Unterlagen für jeden Bewerber, der die Leistungsvoraussetzungen nach Tz. 4.2 erfüllt, beizufügen:
a)
die Angabe des vom Prüfling nach Tz. 4.4.5 gewählten Prüfungsfaches;
b)
ein vom Prüfling erstellter Lebenslauf nebst Angabe des beabsichtigten Studiums;
c)
ein Lichtbild des Prüflings;
d)
eine Abschrift des Notenbogens der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Fachoberschule bzw. der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule oder der Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule;
e)
ein Auszug aus der Notenliste der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife;
f)
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife;
g)
ein Gutachten der Schule über die Gesamtpersönlichkeit.

4.4.4 

Die Prüfung wird von dem zuständigen Ministerialbeauftragten mit den von ihm herangezogenen Lehrkräften an Fachoberschulen bzw. Berufsoberschulen abgenommen.

4.4.5 

Die Prüfung findet grundsätzlich aus dem in beiden Schuljahren behandelten Unterrichtsstoff der Fächer der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife sowie nach Wahl des Prüflings zusätzlich in Geschichte, bei Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife einschließlich des Faches Geschichte/Sozialkunde, oder einem in der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife nicht geprüften naturwissenschaftlichen Fach statt. Die Fächer Technologie, Technologie/Informatik und Wirtschaftsinformatik sind jeweils einem naturwissenschaftlichen Fach gleichgestellt.

4.4.6 

Die Prüfung hat neben dem Wissensstand des Prüflings seine besondere Begabung aufzuzeigen. Es wird ein gleichmäßig hohes Niveau an allgemeiner und fachlicher Bildung erwartet. Das Prüfungskollegium stellt aufgrund des Prüfungsgesprächs fest, ob der Prüfling den hohen Erwartungen entspricht und aufgrund eindeutig nachgewiesener hoher Begabung förderungswürdig ist. In diesem Fall ist die Prüfung als bestanden zu beurteilen. Vom Ergebnis ist die Schule zu verständigen.

4.5 

Wurde einem Prüfling mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife eine Bescheinigung nach Anlage 1 erteilt (Tz. 3.5) und erwirbt er im Anschluss daran die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, bleibt der dem Grunde nach gegebene Stipendiumsanspruch ungeachtet der dort erzielten Leistungen auch für ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bestehen.