Inhalt

VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

16. 

Verfahren

16.1 

Antrag
Der Antrag auf erstmalige Förderung (Erstantrag), auf Förderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (Weiterförderungsantrag) und auf Wiederaufnahme der Förderung nach einer Unterbrechung (Wiederförderungsantrag) ist auf den Formblättern zu stellen, die den Formblättern 1 und 3 und deren Anlagen entsprechen, welche zum Vollzug des BAföG herausgegeben werden. Dabei soll mindestens auf dem ersten Formblatt kenntlich gemacht werden, dass es sich um Anträge auf Förderung nach dem BayBFG handelt.
Ein Antrag auf Förderung nach dem BAföG kann auf Wunsch des Antragstellers innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums als fristwahrender Antrag auf das Hochbegabtenstipendium umgedeutet werden.

16.2 

Vertrauensdozent
Jede Hochschule bestellt mindestens einen Vertrauensdozenten zur Betreuung der Stipendiaten. Dieser berät die Bewilligungsstelle beim Vollzug des Gesetzes, insbesondere bei der Verlängerung der Förderungshöchstdauer im Einzelfall und bei der Festlegung von Vor- und Zwischenprüfungen als Stipendiumsprüfungen. Die Hinzuziehung anderer Stellen der Hochschule bleibt unbenommen.

16.3 

Aktenführung
Die Bewilligungsstelle hat für jeden Stipendiaten einen Förderungsakt zu führen. Dem Förderungsakt ist ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen und jeweils laufend zu führen.
Bei einem Wechsel der Zuständigkeit hat die neue Bewilligungsstelle die Förderungsakte von der bisherigen Bewilligungsstelle anzufordern. Die Zahlungen sollen grundsätzlich zum Beginn des neuen Verwaltungssemesters, in dem der Wechsel eingetreten ist, übernommen werden.

16.4 

Statistik
Spätestens zum 1. April eines jeden Jahres ist dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ein Bericht über die Gesamtzahl der während des Wintersemesters (ganz oder teilweise) bewilligten Stipendien vorzulegen. Außerdem sind die Zahlen und Namen der in diesem Wintersemester und im vorangegangen Sommersemester erstmals geförderten Stipendiaten mitzuteilen. Bei jedem Erst- geförderten ist ferner die Stelle anzugeben, welche die Bescheinigung nach Anlage 1 ausgestellt hat.